- Ein Franchisingvertrag beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Anwendung der Systemvertriebsidee des Franchisegebers durch den Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
- Der Vertrieb ist in der Regel beschränkt:
- örtlich
- gegenständlich
- zeitlich (durch die Gültigkeitsdauer des Vertrages)
- Die Waren- bzw. Dienstleistungsbezüge sind aufgrund der im Rahmenvertragsteil im Voraus bestimmten Konditionen durch den Franchisenehmer beim Franchisegeber abzurufen.
- Der Franchisingvertrag ist ein sog. „Innominatkontrakt“ (= im Gesetz nicht geregelter Vertrag)
- Der Vertrieb ist in der Regel beschränkt:
- Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.
- Der Franchisevertrag findet vor allem in folgenden Branchen Anwendung:
- Einzelhandel (zB ATHLETICUM)
- Hotellerie (Ketten-Hotels, zB Hilton)
- Systemgastronomie (zB McDonald’s)
- Aus- und Weiterbildung (zB ECOFON)
- Makler / Vermittler (Immobilienmakler, zB Remax)
- Vertrieb bzw. Direktvertrieb (zB FLEUROP)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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