- Grundsätzlich gelten die im Franchisingvertrag vereinbarten Regeln zur Nicht- oder nur teilweisen Erfüllung.
- Sind die Folgen einer Leistungsstörung nicht verabredet, gelangen die Regeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts zur Anwendung, sofern und soweit nicht eine analoge Anwendung der Regeln des besonderen Teils des Obligationenrechts angebracht ist.
- Mit Verletzung der systeminhärenten Abnahmepflicht (Franchisenehmer) oder Lieferpflicht (Franchisegeber) tritt der Verzug nach OR 102 ein.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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