- Grundsätzlich gelten die im Franchisingvertrag vereinbarten Regeln zur Nicht- oder nur teilweisen Erfüllung.
- Sind die Folgen einer Leistungsstörung nicht verabredet, gelangen die Regeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts zur Anwendung, sofern und soweit nicht eine analoge Anwendung der Regeln des besonderen Teils des Obligationenrechts angebracht ist.
- Mit Verletzung der systeminhärenten Abnahmepflicht (Franchisenehmer) oder Lieferpflicht (Franchisegeber) tritt der Verzug nach OR 102 ein.
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Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Leistungsstörungen
Rechtsgebiet:
Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Stichworte:
Vertriebsrecht, Vertriebsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG