- Der Anspruch des Mäklers auf Vergütung entsteht nur, wenn der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber infolge der Vermittlung des Mäklers oder eines Nachweises des Mäklers – je nachdem welche Funktion diesem zukommt – zustande gekommen ist.
- Es besteht eine doppelte Erfolgsabhängigkeit. Das heisst, dass geeignete Interessen nachzuweisen oder zu vermitteln sind und der tatsächliche Abschluss der Auftraggeberin zustande kommen muss.
- Kausalzusammenhang i.S. eines sog. psychologischen Zusammenhangs. Kenntnis des Auftraggebers von einem potentiellen Vertragspartners vor dem Nachweis durch den Mäkler schliesst den Kausalzusammenhang beispielsweise aus.
- Ohne Abschluss kein Lohnanspruch des Mäklers. Bei einem bedingten Vertrag jedoch hängt auch der Lohnanspruch vom Eintritt der Bedingung ab.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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