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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kaufvertrag

=   öffentlich zu beurkundender Vertrag auf Eigentumsübertragung eines Grundstückes, enthaltend die ausformulierten objektiv- und subjektiv-wesentlichen Bedingungen sowie die Bedingungen, die für die Parteien conditio sine qua non sind

Vorvertrag

=   öffentlich zu beurkundender Vertrag auf Abschluss eines Grundstück-Kaufvertrages (Hauptvertrag), enthaltend alle Eckdaten objektiv- und subjektiv-wesentlichen Bedingungen sowie die Bedingungen, die für die Parteien conditio sine qua non sind

Reservationsvereinbarung

=   privat-schriftlicher Vorvertrag auf Abschluss eines Hauptvertrages für den Kauf eines Grundstückes, verbunden mit einer Anzahlung und der Abrede einer Konventionalstrafe, nach welcher die Anzahlung dem Verkäufer verfällt, falls der Käufer die Pflicht zum Abschluss eines öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrages nicht nachkommt

Vorkaufsrecht

=   Berechtigung zum Kauf einer Sache im Verkaufsfall, entweder zu Preis und Bedingungen eines Dritten (unlimitiertes Vorkaufsrecht) oder zu den im Voraus vereinbarten Konditionen (limitiertes Vorkaufsrecht)

Weiterführende Informationen

Kaufsrecht

=   Berechtigung zum Kauf einer Sache unter vereinbarten Bedingungen

Weiterführende Informationen

Rückkaufsrecht

=   Berechtigung zum Rückkauf einer veräusserten Sache unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen

Weiterführende Informationen

Rückverkaufsrecht

=   Recht, des Käufers (Berechtigter) jederzeit oder unter Bedingungen an den Verkäufer (Verpflichteter) zurückzuverkaufen

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