Der Eigentumsübertragungsanspruch richtet sich:
- Allgemein
- an den Vorkaufsverpflichteten
- im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht
- vor der Eigentumsübertragung
- an den Vorkaufsverpflichteten
- nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
- an den Dritterwerber.
- vor der Eigentumsübertragung
Literatur
- WISSMANN KURT, Verwandte Verträge (Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufsrechts bzw. Rückkaufsrechts), in: KOLLER ALFRED (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 2. Auflage, Bern 2001, N 1390 ff.
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 262 ff. zu ZGB 681
- RÜEGG JONAS, Die Rolle des Grundbuchverwalters nach dem Vorkaufsfall, in: ZBGR 99 (2018) S. 133 ff.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Grundbuchamt / Anmeldung der Eigentumsübertragung
- Nachweis des Verfügungsrechts
- Ausweise für das Grundbuchamt
- Vertrag des Verkäufers mit dem (Dritt-)Käufer
- Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten
- Vorkaufsvertrag (falls nicht bereits das Vorkaufsrecht vorgemerkt ist)
- Zustimmungserklärung des Eigentümers (Eintragungsbewilligung)
- Weigerung des Dritterwerbers
- Gerichtliche Geltendmachung des Eigentumsübertragungsanspruchs
- Vgl. Klagearten im Zivilprozess
- Vgl. Rechtsgrund-Ausweis
- Vgl. Entscheid Grundbuchamt
- Vgl. Löschungen + Änderungen
Grundsteuern
- Die Eigentumsübertragung löst die nämlichen Grundsteuern aus wie bei der Eigentumsübertragung kraft „Kaufvertrag“
- Näher zu prüfen sind die (möglicherweise zusätzlichen) Steuerfolgen beim Erwerb vom Dritteigentümer
- Vgl. Grundsteuern
- Vgl. auch Immobilienbesteuerung in der Schweiz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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