Das schweizerische Recht kennt vor allem folgende Wohnsitzarten:
- Wohnsitz alleinstehender Personen
- Wohnsitz verheirateter Personen
- Wohnsitz Konkubinatspaare
- Wohnsitz Kinder
- Wohnsitz bevormundeter Personen
- Spezialdomizil für besondere rechtliche Zuordnungen
- Spezialdomizil der Geschäftsniederlassung
- Öffentlich-rechtlicher Wohnsitz
- Steuerdomizil (auch steuerrechtlicher Wohnsitz)
Weiterführende Informationen
- Wohnsitz der Ehefrau (bis zur Eherechts-Revision 1988 [aZGB 25])
- Bis 1988 galt der Wohnsitz des Ehemannes zugleich als Wohnsitz der Ehefrau
- Wohnsitz von Magistratspersonen
- Bundesräte: Wohnsitz nach ZGB 23
- Bundeskanzler: Wohnsitz nach ZGB 23
- Bundesrichter: Wohnsitz nach ZGB 23
- Im Ausland akkreditierte Schweizer Diplomaten
- Wohnsitz im Ausland (vgl. ZZW 1976 S. 6 f.)
- Ausländische, in der Schweiz akkreditierte Diplomaten
- Wohnsitz am Sitz der Regierung oder internationalen Organisation, wo sie akkreditiert sind (vgl. VEB 1957 S. 110 f.)
- Zivilrechtlicher Wohnsitz nach ZGB 23 (vgl. BK-BUCHER, N 39 zu ZGB 23, VISCHER S. 91; BGE 110 II 159)
- Wohnsitz von Seeleuten an Bord schweizerischer Hochseeschiffe
- Beibehalt des bisherigen in- oder ausländischen Wohnsitzes (vgl. Schifffahrtsgesetz 67)
- Wohnsitz fahrender Personen
- Wohnsitz nach ZGB 23 am Winterlager
- Wohnsitz von Obdachlosen
- Abgeleiteter Wohnsitz nach ZGB 24
- ÖFFENTLICH-RECHTLICHER WOHNSITZ
- STEUERDOMIZIL
- Unternehmen haben einen Sitz (nicht Wohnsitz)