Umfassende Einigung
Die Parteien haben eine Eingabe ans Gericht zu verfassen, welches bestimmte Angaben enthalten muss. Ferner haben sie die Scheidungskonvention und alle erforderlichen Belege einzureichen.
Bei einer umfassenden Einigung der Eheleute über die Folgen der Scheidung wird das Gericht die Parteien zu einer Anhörung vorladen, um sich vom Scheidungswillen, der Angemessenheit der Vereinbarung und dem Einverständnis der Parteien mit der Vereinbarung zu überzeugen.
Haben die Parteien Kinder, wird das Gericht die Kinder je nach Alter anhören (Art. 297 ff. ZPO).
Nach der Anhörung und bei gegebenen Voraussetzungen wird den Eheleuten eine Frist angesetzt, nach Ablauf welcher Sie bestätigen können, ob sie noch immer mit der Scheidung und der Konvention einverstanden sind.
Wird der Scheidungswille und die Konvention von beiden Ehegatten bestätigt, wird das Scheidungsurteil gefällt.
Weiterführende Informationen
Teileinigung
Die Parteien haben eine Eingabe ans Gericht zu verfassen, welches bestimmte Angaben enthalten muss. Ferner haben sie die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, über welche sie sich geeinigt haben, und alle erforderlichen Belege einzureichen.
Das Gericht wird die Parteien zu einer Anhörung vorladen, um sich vom Scheidungswillen, der Angemessenheit der Teilvereinbarung und dem Einverständnis der Parteien mit der Vereinbarung zu überzeugen.
Haben die Parteien Kinder, wird das Gericht die Kinder je nach Alter anhören (Art. 297 ff. ZPO).
Das Gericht setzt den Parteien nach der Anhörung üblicherweise eine Frist zur Bestätigung des Scheidungswillens an. Erst danach wird das Verfahren über die strittigen Punkte weitergeführt.
Das Verfahren über die strittigen Punkte ist kontradiktorisch (Art. 288 Abs. 2 ZPO). D.h. die Parteien müssen konkrete Anträge stellen, ihre Behauptungen substantiieren und alle Beweismittel resp. Verteidigungsmittel bezeichnen. Diese müssen spätestens mit dem zweiten Parteivortrag bezeichnet werden, ansonsten sie nur noch unter den Einschränkungen des Novenrechts nachträglich vorgebracht werden können.
Ansonsten wird auf die Ausführungen zum Hauptverfahren (insbesondere zur Instruktionsverhandlung) verwiesen.
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Rechtsmittel
Das Scheidungsurteil unterliegt der Berufung. Im Scheidungspunkt ist eine Anfechtung nur wegen Willensmängeln zulässig (Art. 289 ZPO).
Hinsichtlich der vereinbarten Scheidungsfolgen steht ebenfalls die Berufung mit Einschränkung auf Willensmängel zur Verfügung.
Eine Beschränkung der Berufung auf Willensmängel findet nicht statt bei:
- Scheidungsfolgen, über welche das Gericht entschieden hat
- Anfechtung wegen offensichtlicher Unangemessenheit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Art. 279 Abs. 1 ZPO)
- Anfechtung wegen rechtswidriger Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO)
- Kinderbelangen als Folge der Offizialmaxime