LAWINFO

Ehescheidung / Ehetrennung

QR Code

Vollständige Einigung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Bei der einvernehmlichen Scheidung mit vollständiger Einigung sind sich die Ehegatten in allen Belangen – d.h. über die Scheidung an sich (Scheidungspunkt) und die Nebenfolgen der Scheidung – einig. Die Nebenfolgen regeln sie in einer Scheidungsvereinbarung (Scheidungskonvention), die vom Scheidungsgericht genehmigt werden muss.

Scheidungskonvention

Grundlage der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungskonvention, die von den Ehegatten oder ihren Anwälten oder mit Hilfe eines Mediators ausgehandelt wird. Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen festhalten und die Scheidungsfolgen umfassend regeln. Vor allem bei Gutverdienenden regelt sie hauptsächlich die vermögensrechtlichen Folgen.

Die Scheidungskonvention regelt insbesondere:

  • die Kinderbelange (nicht volljährige Kinder):
    • Sorgerecht
    • Besuchsrecht
    • Kinderunterhalt
  • den nachehelichen Unterhalt
  • die Vorsorgeteilung (berufliche Vorsorge)
  • die güterrechtliche Auseinandersetzung

Die Scheidungskonvention bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Scheidungskonvention Bestandteil des Scheidungsurteils.

Verfahrensablauf

Sind sich die Eheleute über die Scheidung und alle Folgen einig, sind mehrere Verfahrensschritte zu durchlaufen:

  1. Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Einreichen folgender Unterlagen beim zuständigen Gericht:
    • gemeinsam unterzeichnetes Scheidungsbegehren
    • gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention
    • Unterlagen und Belege zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beider Ehegatten
      • Familienbüchlein bzw. Attest bei Ausländern
      • Einkommensnachweis
        • Lohnausweise bei Angestellten
        • Buchhaltung bei Selbständigerwerbenden
      • Steuererklärungen inkl. Belege
      • Bei Mietverhältnis: Mietvertrag
      • Belege zu den monatlich wiederkehrende Kosten (für Bedarfsberechnung)
      • Pensionskassenauszüge
  2. Gerichtliche Anhörung
    • Prüfung des wohlüberlegten und unbeeinflussten Scheidungswillens/-entschlusses (Einigung im Scheidungspunkt)
    • Prüfung der Scheidungskonvention
  3. Eventuell: zweite Anhörung vor Gericht (Bekräftigung des Scheidungswillens)
  4. Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Scheidungsgericht
  5. Scheidungsurteil (Aufnahme der Scheidungskonvention ins Urteilsdispositiv)

Eine Scheidungskonvention über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Die Genehmigung erfolgt, wenn sich der Richter überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung mit freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (ZGB 140). Die Vereinbarung wird in das Urteilsdispositiv aufgenommen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.