Die missbräuchliche Kündigung ist in OR 336 geregelt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können missbräuchlich kündigen. Selbst wenn eine Kündigung missbräuchlich ist, wird mit ihr das Arbeitsverhältnis beendet.
Missbrauchstatbestände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (OR 336 Abs. 1):
- Kündigung wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (es sei denn, diese Eigenschaft steht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit wesentlich)
- Kündigung, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt (es sei denn, die Ausübung des Rechts verletzt eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich)
- Kündigung ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln
- Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Rachekündigung)
- Kündigung, weil die andere Partei schweizerischen, obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt
Kündigungen wegen des Geschlechts (persönliche Eigenschaft), des Zivilstandes, der familiären Situation oder einer Schwangerschaft, können diskriminierend sein, in welchem Fall die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf das Gleichstellungsgesetz berufen können (GlG 3, 5 u. 10). Bei einer Kündigung aufgrund einer innerbetrieblichen Beschwerde über eine Diskriminierung oder infolge der Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kann das Gericht unter Umständen die Kündigung aufheben (GlG 10).
Missbrauchstatbestände von Arbeitgebern (OR 336 Abs. 2):
- Kündigung, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder, weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt
- Kündigung während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte
- Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung, oder, falls es eine solche nicht gibt, die Arbeitnehmer konsultiert worden sind
Weitere Tatbestände:
Die Aufzählungen in OR 336 Abs. 1 u. 2 gelten als nicht abschliessend. Kündigungen können gestützt auf ZGB 2 ebenfalls als missbräuchlich gelten, wobei eine mit OR 336 vergleichbare Schwere vorausgesetzt wird.
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