Die Organisation der Gerichte wird von den Kantonen i.d.R. in Gerichtsorganisationsgesetzen (GOG) geregelt. Generell orientiert sich die Organisation der Gerichte in erster Linie nach territorialen Kriterien (territorialer Einzugsbereich) und in zweiter Linie nach sachlichen Kriterien (Fachgebiete). Die Gerichtsorganisationsgesetze regeln u.A. auch die Besetzung der Gerichte (Einzelrichter oder Kollegialgericht).
Überblick
Territorialer Einzugsbereich
Der territoriale Einzugsbereich von Gerichten wird durch ein räumlich begrenztes Gebiet definiert (Gerichtssprengel). Gewisse Gerichte sind nur für eine Gemeinde zuständig, andere für den Bezirk oder den ganzen Kanton. Das Bundesgericht ist für die ganze Schweiz zuständig. Innerhalb des räumlichen Einzugsbereiches wird zwischen den Fachgerichten und den ordentlichen Gerichten unterschieden.
Interne Organisation
Die Gerichtsorganisationsgesetze der Kantone enthalten oft Richtlinien für die interne Organisation der Gerichte, überlassen diese jedoch weitgehend den Gerichten selbst. Je nach Bedarf und Grösse des Gerichts bilden die Gerichte Abteilungen und Kammern, die jeweils für Fälle aus bestimmten Rechtsgebieten zuständig sind (z.B. Zivilkammer, Strafkammer etc.). Dadurch wird eine Spezialisierung der einzelnen Kammern erreicht, was der Qualität der Rechtsprechung dienen soll.
Ordentliche Gerichte
Grundsätzlich fallen alle Zivilrechtssachen in einem bestimmten Raum (Sprengel) in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Negativ umschrieben sind die ordentlichen Gerichte zuständig für alle Zivilrechtssachen, die nicht durch das Gesetz einem Fachgericht zugeordnet sind.
Fachgerichte
Auch die Fachgerichte haben ein räumlich definiertes Einzugsgebiet (Sprengel). Die Zuständigkeit der Fachgerichte orientiert sich an eng umschriebenen Rechtsgebieten des materiellen Rechts. Fachgerichte bieten eine Konzentration von Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Rechtsgebiet (z.B. Arbeitsgericht, Mietgericht oder Handelsgericht), was eine hohe Qualität der Rechtsprechung sichern soll.