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Zivilprozess

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Schiedsverfahren

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtshängigkeit

Sind die Schiedsrichter in der Schiedsabrede bereits genannt, wird eine Klage in dem Zeitpunkt rechtshängig, in welchem das Schiedsgericht angerufen wird (Art. 372 ZPO, Art. 181 IRPG).

Sind die Schiedsrichter noch nicht bestimmt, tritt die Rechtshängigkeit ein, sobald eine Partei das Verfahren gemäss Art. 361 f. ZPO resp. Art. 179 IPRG zur Bestellung des Schiedsgerichts einleitet.

Falls die Parteien ein vorausgehendes Schlichtungsverfahren vereinbart haben, tritt die Rechtshängigkeit mit seiner Einleitung ein (Art. 372 ZPO).

Verfahrensablauf

Die Parteien können den Verfahrensablauf weitgehend frei regeln. Sie können bestehende Schiedsverfahrensregeln oder eine Zivilprozessordnung für anwendbar erklären (Art. 373 ZPO, Art. 182 ZPO). Der Verfahrensablauf richtet sich nach den gewählten Regeln. Die Parteien müssen sich einzig den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein Verfahren halten (rechtliches Gehör, Unabhängigkeit des Gerichts, Gebot der Gleichbehandlung).

Vorsorgliche Massnahmen

Haben die Parteien nicht vereinbart, dass das Schiedsgericht für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig sein soll, können sie wählen, ob sie das Schiedsgericht oder die staatlichen Gerichte anrufen wollen (Art. 374 ZPO). Ist das Schiedsgericht noch nicht bestellt, ist vorprozessualer Rechtsschutz jedoch nur über die staatlichen Gerichte möglich.

Vom Schiedsgericht erlassene vorsorgliche Massnahmen haben die gleiche Wirkung wie solche von staatlichen Gerichten. Das Schiedsgericht kann die vorsorglichen Massnahmen jedoch nicht zwangsweise durchsetzen, sondern dazu sind die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen.

Beweis

Die Beweisabnahme erfolgt durch das Schiedsgericht selbst. Soweit Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Beweisabnahme erforderlich sind, müssen die staatlichen Gerichte in Anspruch genommen werden.

Kosten

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass die Verfahrenskosten vorzuschiessen sind (Art. 378 ff. ZPO). Wird der Vorschuss von einer Partei nicht geleistet, kann die andere Partei den Vorschuss an ihrer Stelle entrichten. Sie kann jedoch auch vom Schiedsverfahren absehen und die staatlichen Gerichte anrufen.

Die Beklagte Partei kann Sicherstellung der Parteientschädigung verlangen, wenn der Kläger zahlungsunfähig erscheint (Art. 379 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege vor Schiedsgericht ist damit ausgeschlossen.

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