Das Gesetz gibt keine klaren Anweisungen für den Verfahrensablauf vor. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sind subsidiär anwendbar.
Das summarische Verfahren wird ohne Schlichtungsverfahren (Art. 198 ZPO) durch schriftliches Gesuch direkt beim Einzelgericht eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). In einfachen und dringlichen Fällen kann das Begehren mündlich gestellt werden (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Art. 130 ZPO ist dabei zu beachten.
Das Gesuch hat gemäss Literatur den Anforderungen von Art. 221 zu genügen (schriftlich mit Begründung, Beweisbezeichnung).
Mündliches oder schriftliches Verfahren
Das Gericht stellt das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu oder lädt zur Verhandlung vor (Art. 253 ZPO). Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es nach Eingang eines Gesuches direkt zur Verhandlung vorlädt oder einen Schriftenwechsel durchführt (Art. 253 ZPO).
Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 256 ZPO). Es ist damit möglich, dass ein summarisches Verfahren rein mündlich oder rein schriftlich geführt wird.
Wird das Verfahren schriftlich geführt, stellen Gesuch und Stellungnahme Klagebegründung u. Antwort dar. Es ist zu erwarten, dass die Gerichte die Stellungnahme dem Gesuchsteller zur Kenntnis zustellen. Will er replizieren, sollte er einen entsprechenden Antrag stellen. Im mündlichen Verfahren erfolgen die Parteivorträge vor Gericht.
Parteivorträge
Grundsätzlich hat jede Partei einen Vortrag (Art. 253 ZPO). Werden jedoch vom Gesuchsgegner Noven vorgebracht, muss sich der Gesuchsteller dazu äussern können. Nach dem Prinzip des letzten Wortes muss der Gesuchsgegner Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu äussern.
Verfahrensvarianten
Abweichungen von diesem Modell können sich in den einzelnen im summarischen Verfahren zu behandelnden Geschäften ergeben, insbesondere dort, wo die Untersuchungs- resp. Offizialmaxime gilt.
Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 |
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Einleitung des Verfahrens mit begründetem Gesuch |
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Direkte Vorladung zur Verhandlung |
Schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei | Schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei |
Verhandlung
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Verhandlung
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Ev. Beweisabnahme mit Stellungnahme der Parteien | ||
Entscheid |
Wird bei einem schriftlich begründeten Gesuch direkt zur Verhandlung vorgeladen (Variante 1), ist anzunehmen, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 228 ZPO Gelegenheit erhält, sein Gesuch mündlich zu begründen.
In Variante 2 könnte es sich in einzelnen Fällen aufdrängen, nach schriftlichem Gesuch und schriftlicher Stellungnahme dazu eine Verhandlung (zu Noven) durchzuführen.
In der rein schriftlich geführten Variante 3 ist allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel (zu Noven) notwendig.
Werden ausnahmsweise nicht nur Urkunden zum Beweis angeboten und abgenommen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu äussern (Art. 232 ZPO). In diesem Fall wird eine Verhandlung zur Beweisabnahme (Zeugen, Augenschein etc.) durchgeführt.