Grundlage: Art. 3 Zweitwohnungsverordnung
Für bestehende Wohnungen und Hotelbetriebe wurden vom Bundesrat in der Zweitwohnungsverordnung folgende Kautelen aufgestellt [ZWgVo 3]:
- am 11.03.2012 bereits bestandene oder rechtskräftig bewilligte Wohnungen (sog. Bestandesobjekte)
- Zulässigkeit der Umnutzung von Erst- in Zweit- und von Zweit- in Erstwohnungen [Abs. 1]
- Voraussetzungen
- im Rahmen der vorbestandenen, anrechenbaren Bruttogeschossfläche
- unter Vorbehalt bestehender Nutzungseinschränkungen
- Voraussetzungen
- Umnutzungs-Rechtfertigungsgründe [Abs. 2]
- Persönliche, interne
- Umnutzung in Zusammenhang mit einer Erbschaft
- Umnutzung in Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel
- Umnutzung in Zusammenhang mit einer Änderung des Zivilstands
- Exogene
- Erhaltung des Ortskerns
- Persönliche, interne
- Zulässigkeit der Umnutzung von Hotelbetrieben, die am 11.03.2012 bereits bestanden [Abs. 3]
- Voraussetzungen
- im Rahmen von ZWgVo 4
- Umnutzung ausnahmsweise in nicht qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen
- Voraussetzungen („insbesondere“)
- Minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren
- Vorliegen eines unabhängigen Gutachtens, welches feststellt, dass der Hotelbetrieb ohne Verschulden der Besitzer nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann
- Voraussetzungen („insbesondere“)
- Voraussetzungen
- Unzulässigkeit einer Umnutzung [Abs. 4]
- bei Missbräuchlichkeit
- bei Erstwohnungsbau-Folge („…insbesondere wenn sie den Neubau einer Erstwohnung zur Folge hat“)
- Zulässigkeit der Umnutzung von Erst- in Zweit- und von Zweit- in Erstwohnungen [Abs. 1]
- Pflicht der Kantone und Gemeinden von Massnahmen [Abs. 4]
- zur Verhinderung von Missbräuchen
- zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen
4 Die Umnutzung ist nicht zulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie den Neubau einer Erstwohnung zur Folge hat.