Gesetzgebungsstand
Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative hat sich das Schweizer Souverän für eine Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen.
Die Annahme der Zweitwohnungsinitiative löst verschiedene rechtliche Anpassungen aus.
Der Bundesrat hat, um die drängendsten rechtlichen Fragen zu klären, die „Verordnung über Zweitwohnungen“ vom 22.08.2012 erlassen und diese per 01.01.2013 in Kraft gesetzt. Die Verordnung regelt den Bau neuer Zweitwohnungen sowie den Umgang mit Wohnungen, die bereits vor der Volksabstimmung bestanden.
» Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012
Bundesverfassungs-Text
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 75a (neu) Zweitwohnungen
1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens zwanzig Prozent beschränkt.
2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilsplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmungen zu Art. 75a (Zweitwohnungen)
1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme des Artikels 75a nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75a folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.
Gesetzestexte
Vakant
Verordnungstexte
- Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012
- Erläuternder Bericht zur Verordnung über Zweitwohnungen
- Konferenzielle Anhörung vom 18. Juni 2012 zur Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen
Weiterführende Informationen
» Rechtliche Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative
» Artikel von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte zur Zweitwohnungsinitiative