Grundlage: Art. 5 Zweitwohnungsverordnung
Ist in einer Gemeinde der Zweitwohnungs-Anteil von 20 % bereits erreicht, so steht dies den folgenden Bewilligungserteilungen nicht entgegen:
- landschaftsprägend geschützte und standortgebundene Bauten nach RPV 39 Abs. 2, die die folgenden Voraussetzungen von RPV 39 Abs. 3 erfüllen:
- Baute für bisherigen Zweck nicht mehr benötigt
- Umnutzung hat keine Ersatzbaute zur Folge
- unveränderte Erscheinung und Bau-Grundstruktur
- bei ggf. nur geringfügiger Erschliessungs-Erweiterung, auf Kosten des Eigentümers
- keine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der restlichen bzw. angrenzenden Parzellenflächen
- kein Entgegenstehen überwiegender Interessen (Art. 24 Bst. b RPG).
[vgl. ZWgVo 5 und nachfolgende Box].
Weiterführende Informationen
Art. 39 Raumplanungsverordnung (RPV)
Zweitwohnungsverordnung 7 (Änderung von RPV 39 Abs. 4 und 5):
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 4 und 5
4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.
5 Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BaueinspracheEinleitung zur Baueinsprache in der SchweizAutoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BaukreditEinleitung zum BaukreditAutoren:Subunternehmer / Subunternehmerh...Einleitung: Subunternehmer / Subunternehme...Autoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht