In Medien und Publikationen sind allerlei Ideen für die Optimierung der Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative geäussert worden, wie:
- raumplanerische Massnahmen
- vom Gesetzgeber als Ausführungsgesetzgebung für BV 75a geplant
- sachenrechtliche Massnahmen
(als Alternative oder Ergänzung zum öffentlich-rechtlichen Instrumentarium)- Erstwohnungsverpflichtung (Erstwohnungsdienstbarkeit)
- Vermietungszwang (Fremdenverkehrsdienstbarkeit, d.h. Duldung der touristischen Wohnungsvermietung)
- Sicherungsmöglichkeiten
- Vgl. RUSCH ARNOLD F., Sachenrechtliche Instrumente gegen Zweitwohnungen, in: ZBGR 93 (2012) 137 ff.
- Fiskalische Massnahmen
- Andere Massnahmen
- bewirtschaftete Zweitwohnungen sollen nicht als Zweitwohnungen eingestuft werden
- Lizenzpflicht für Zweitwohnungen (sog. „Zweitwohnungslizenz“)
- „… Jeder Wohnungseigentümer, der seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hat und die Wohnung auch nicht kommerziell vermieten will, brauchte eine Zweitwohnungslizenz. Die nachteilige Zweiteilung des Immobilienmarktes würde damit aufgehoben, denn Lizenzen könnten innerhalb der Gemeinde verkauft und vererbt werden und wären nicht an das Objekt gebunden. Vielen Umgehungsmöglichkeiten würde damit der Boden entzogen, denn der schwierige Nutzungsnachweis entfällt. Der nichtkommerzielle Eigentümer könnte nur zwischen wohnsitzbedingter Steuerpflicht und dem Erwerb einer zahlenmässig beschränkten Lizenz wählen. …“ (vgl. HASENMAILE FREDY, Die Zweitwohnungsinitiative intelligent umsetzen, in: NZZdomizil vom 27.04.2012, S. 1
- Lizenzpflicht für Zweitwohnungen (sog. „Zweitwohnungslizenz“)
- bewirtschaftete Zweitwohnungen sollen nicht als Zweitwohnungen eingestuft werden
Weitere Informationen
- HASENMAILE FREDY, Die Zweitwohnungsinitiative intelligent umsetzen, in NZZdomizil, vom 27.04.2012, S. 1
- RUSCH ARNOLD, Sachenrechtliche Instrumente gegen Zweitwohnungen, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht (ZBGR), Heft 3, Mai/Juni 2012, S. 137 ff.
Gemeinde-Fusionen als Ausweg?
- innerkantonale Gemeindefusion?
- Fusion einer (Berg-)Gemeinde, die eine die 20 %-Limite übersteigenden Zweitwohnungsanteil zu verzeichnen hat, mit einer (Tal-)Gemeinde, die nicht in der „20 %-Liste“ der Zweitwohnungsverordnung enthalten ist
- interkantonale Gemeindefusion?
- Gemeindefusion über die Kantonsgrenze hinweg?
- Die Ideenvielfalt dürfte noch ins Kraut schiessen …
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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