OR 160 Abs. 3 und OR 161 Abs. 1 – Konventionalstrafe / Wandelpön
Nach vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek berechnete die Bank ihrem Kunden die vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert die Vorfälligkeitsentschädigung als Konventionalstrafe bzw. als sog. Wandelpön im Sinne von OR 160 Abs. 3. Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom Vorliegen eines Schadens geschuldet (OR 161 Abs. 1).
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnete die Bank zusätzlich die „Negativzinsen“ und belastete diese dem Kundenkonto.
Die Auslegung des Hypothekarkreditvertrages zwischen den Parteien ergab im konkreten Fall, dass dies die Bank nicht durfte.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht in Zivilsachen
Urteil vom 28.09.2018
FV180107
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