Einleitung
Die Wandelpön wird in OR 160 unter der Marginalie „Konventionalstrafe, I. Recht des Gläubigers, 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung“ unter Abs. 3 geregelt.
Genau betrachtet ist die Wandelpön keine Konventionalstrafe. Sie steht dem Reugeld näher.
Gesetzestexte
Art. 160 Abs. 3 OR
Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Begriff
Eine Wandelpön ist der Weise eine Konventionalstrafe, als die Parteien vereinbaren, dem Schuldner stehe gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt vom Vertrage frei (vgl. OR 160 Abs. 3).
Funktion
Die Wandelpön hat die Funktion eines Reugelds:
- Wandelpön weist aber nicht die Merkmale des Reugeldes auf
- Abgrenzungsfragen kann es geben, wenn eine Anzahlung erfolgte (bei Reugeld Voraussetzung, bei der Wandelpön nicht)
Leistungszeitpunkt
Im Gegensatz zum Reugeld ist die Wandelpön erst zu leisten, wenn der Schuldner seiner primären Leistungspflicht nicht nachkommen will.
Beweislast
- Grundsatz
- Der Schuldner trägt die Beweislast dafür, dass eine Wandelpön vorliegt
- Ausnahme
- Gesetzliche Vermutung für die Wandelpön beim arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 340b Abs. 2), wobei der Schuldner hier zum Ersatze des weiteren Schadens verpflichtet bleibt
Weiterführende Informationen
Keine Bindungsbeschränkung bei übermässiger Höhe (OR 163 Abs.3)
Die auf die Konventionalstrafe anwendbare Norm von OR 163 Abs. 3, wonach der Richter eine übermässig hohe Konventionalstrafe herabsetzen kann, findet auf die Wandelpön keine Anwendung
Judikatur
- BGE 4C.97/2004, Erw. 3.2.1.
Anwendungsfall: Vorzeitige Auflösung der Festhypothek gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltet das Recht, den Hypothekarvertrag vor Ende der Laufzeit durch Zahlung einer Prämie (auch „Vorfälligkeitsentschädigung“) insgesamt aufzulösen.
Das Bundesgericht qualifiziert die zu bezahlende Entschädigung als Konventionalstrafe resp. Wandelpön im Sinne von OR 160 Abs. 3.
Die Frage, ob eine Wandelpön als übermässige Konventionalstrafe nach OR 163 Abs. 3 herabgesetzt werden kann, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen oder abgelehnt (BGer 4C.97/2004, Erw. 3.1.2, S. 9).
Literatur
- HAFFNER SILVIA / REICHART PETER, Die Vorfälligkeitsentschädigung im Hypothekargeschäft, in: AJP 2015 S. 1398 – 1408
Judikatur
- Rechtsnatur
- BGer 4A_567/2013, Erw. 5.2.3
- BGer 4A_229/2007, Erw. 4.1
- Zahlungspflicht der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Schadensnachweis
- BGer 4A_409/2011, Erw. 3.2.2
- BGer 4A_229/2007, Erw. 4.2
- BGE 103 II 108
- Ablehnung der gerichtlichen Herabsetzung
- BGer 4C.97/2004, Erw. 3.1.2, S. 9
- Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung
- ZR 117 (2018) Nr. 64, S. 260
Weiterführende Informationen
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung