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Konventionalstrafe

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Exkurs: Wandelpön

Rechtsgebiet:
Konventionalstrafe
Stichworte:
Konventionalstrafe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Wandelpön wird in OR 160 unter der Marginalie „Konventionalstrafe, I. Recht des Gläubigers, 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung“ unter Abs. 3 geregelt.

Genau betrachtet ist die Wandelpön keine Konventionalstrafe. Sie steht dem Reugeld näher.

Gesetzestexte

Begriff

Eine Wandelpön ist der Weise eine Konventionalstrafe, als die Parteien vereinbaren, dem Schuldner stehe gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt vom Vertrage frei (vgl. OR 160 Abs. 3).

Funktion

Die Wandelpön hat die Funktion eines Reugelds:

  • Wandelpön weist aber nicht die Merkmale des Reugeldes auf
  • Abgrenzungsfragen kann es geben, wenn eine Anzahlung erfolgte (bei Reugeld Voraussetzung, bei der Wandelpön nicht)

Leistungszeitpunkt

Im Gegensatz zum Reugeld ist die Wandelpön erst zu leisten, wenn der Schuldner seiner primären Leistungspflicht nicht nachkommen will.

Beweislast

  • Grundsatz
    • Der Schuldner trägt die Beweislast dafür, dass eine Wandelpön vorliegt
  • Ausnahme
    • Gesetzliche Vermutung für die Wandelpön beim arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 340b Abs. 2), wobei der Schuldner hier zum Ersatze des weiteren Schadens verpflichtet bleibt

Keine Bindungsbeschränkung bei übermässiger Höhe (OR 163 Abs.3)

Die auf die Konventionalstrafe anwendbare Norm von OR 163 Abs. 3, wonach der Richter eine übermässig hohe Konventionalstrafe herabsetzen kann, findet auf die Wandelpön keine Anwendung

Anwendungsfall: Vorzeitige Auflösung der Festhypothek gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung

Die Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltet das Recht, den Hypothekarvertrag vor Ende der Laufzeit durch Zahlung einer Prämie (auch „Vorfälligkeitsentschädigung“) insgesamt aufzulösen.

Das Bundesgericht qualifiziert die zu bezahlende Entschädigung als Konventionalstrafe resp. Wandelpön im Sinne von OR 160 Abs. 3.

Die Frage, ob eine Wandelpön als übermässige Konventionalstrafe nach OR 163 Abs. 3 herabgesetzt werden kann, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen oder abgelehnt (BGer 4C.97/2004, Erw. 3.1.2, S. 9).

Literatur

  • HAFFNER SILVIA / REICHART PETER, Die Vorfälligkeitsentschädigung im Hypothekargeschäft, in: AJP 2015 S. 1398 – 1408

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