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Erbrecht / Konkurs

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«Wussten Sie…?» …dass wer die Erbschaft ausschlägt, einen Liquidationsüberschuss dennoch erhält?

Datum:
22.07.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Erbrecht
Stichworte:
Erbausschlagung, Konkurs, Konkursverwertung, Überschuss, Verlassenschafts-Verwertung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Die Allgemeinheit kennt die «Ausschlagung» zur Vermeidung einer Haftung der Schulden für den Erblasser und für seine Erbgangsschulden.

Nur wenigen ist aber bekannt, dass ein nach der  der ausgeschlagenen Verlassenschaft verbleibender Überschuss verteilt wird und am Ende an die ausschlagenden Erben gelangt.

Erbschaftsliquidation im Konkursverfahren und Liquidationsüberschuss-Herausgabe im Gesetz

Nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten Erben wird das Nachlassvermögen konkursrechtlich liquidiert (vgl. ZGB 573 Abs. 1).

Der Herausgabeanspruch auf den Liquidationsüberschuss ist im Gesetz verankert (vgl. ZGB 573 Abs. 2):

«Art. 573 ZGB

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausge­schlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Über­schuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.»

Der gesetzliche Wortlaut verlangt also, dass eine Überschussverteilung stattfindet, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Der Überschuss

Ein Überschuss besteht, wenn die Erbschaftsschulden (vom Erblasser lebzeitig eingegangene Verpflichtungen) und Erbgangsschulden (Schulden, die infolge Ablebens entstanden sind) aus den liquidierten Aktiven befriedigt sind und sich immer noch Geld in der Konkursmasse befindet.

Als Erstes: Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse

Entsteht im Konkursverfahren (nach Befriedigung der Gläubiger) ein Überschuss, werden als Erstes die Vermächtnisnehmer, die vom Erblasser mit einem Legat (Vermächtnis) bedacht wurden, berücksichtigt.

Vermächtnisansprüche gelten als obligatorische Forderungen, die von den Erben – sofern und soweit sie die Erbschaft angenommen haben – auszubezahlen (Barvermächtnisse) bzw.  auszuliefern sind (Sachvermächtnisse).

Die Vermächtnisnehmer können ihre Vermächtnisforderungen nach Eröffnung des Nachlasskonkurses zur Kollokation anmelden:

  • Sie werden im Konkurs als nachrangige Forderungen der 3. Konkursklasse
  • Sachvermächtnisse sind dabei in eine Geldforderung umzurechnen (vgl. SchKG 211 Abs. 1)
    • Die Gegenstand eines Sachvermächtnisses bildenden Objekte werden durch die Konkursverwaltung verwertet und der «Sachverächtnisnehmer» erhält nur noch, aber immerhin, einen Geldbetrag im Überschussfalle

Als Zweites: Ausgleichung und / oder Herabsetzung?

Umstritten, aber denkbar sind die einredeweise Geltendmachung einer

  • Ausgleichung
    • Der Vorempfänger hat sich durch die Ausschlagung seiner Pflicht gemäss ZGB 628, einen allfälligen Mehrbetrag in den Nachlass einzuwerfen, endgültig entledigt.
    • Vgl. ZGB 626 f.
    • Wenn hier die Regeln einer Erbteilung gelten (vgl. ZGB 573 Abs. 2), ist im Überschussfalle nicht einzusehen, weshalb über ausgleichungspflichtige Zuwendungen hinwegzusehen ist und den Vorempfänger – ohne Ausgleichung – am Überschuss teilhaben zu lassen.
  • Herabsetzung
    • Auch die einredeweise Geltendmachung der Herabsetzung von Pflichtteilsverletzungen (vgl. ZGB 5) erscheint aus den nämlichen Gründen als nicht ausgeschlossen.
    • Vgl. ZGB 522 ff.

Die Berechtigten sollten sich also Zuwendungen, die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen, einredeweise anrechnen lassen müssen (vgl. ZGB 533 Abs. 3).

Als Drittes: Auslieferung des Überschusses an die Erben

In der Lehre ist umstritten, wer den Überschuss erhält.

Die herrschende Lehre meint folgendes:

  • Der Überschuss geht an die letztberufenen ausschlagenden Erben, d.h. an die nächsten eingesetzten oder gesetzlichen Erben, allenfalls an deren Nachkommen im Falle von ZGB 575 Abs. 2 (Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben).
  • Ein bundesgerichtlicher Entscheid zum Thema ist noch nicht ergangen.

Die Verteilung des Überschusses an die Erben ist nicht Gegenstand des Konkursverfahrens. Die Konkursverwaltung hat dies nicht zu entscheiden.

Als Viertes: Verteilung unter den Erben

Da die Konkursverwaltung nicht für die Verteilung zuständig ist, obliegt die Verteilung den Berechtigten, analog einer Erbteilung.

Es bedarf der Einstimmigkeit der Berechtigten,

  • unter Berücksichtigung von allf. Zuwendungen mittels Ausgleichung und / oder Herabsetzung
  • den obligatorischen Anspruch gegen die ausgeschlagene Erbschaft, beim Konkursamt liegend, herauszuverlangen und zu teilen.

Als Fünftes: Nachrichtenlose Erben?

Aufgrund des summarischen Verfahrens beim Konkursrichter kann kein strikter Nachweis gefordert werden, dass alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben:

  • Es genügt die Glaubhaftmachung.

Für einen strikten Beweis wäre u.a. ein Erbenruf erforderlich.

Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beziehen sie den Überschuss nicht,

  • hat die Konkursverwaltung den Überschuss bei der kantonalen Depositenanstalt zu hinterlegen, analog SchKG 264 Abs. 3.

Keine Haftung der Erben für später bekanntwerdende oder nicht angemeldete Schulden

Werden nach Abschluss des Nachlasskonkursverfahrens Erbschaftsschulden bekannt, haften die ehemals ausschlagenden Erben nicht, auch nicht im Umfang der Bereicherung,

  • weil sie nicht Erben geworden sind und,
  • weil das Gesetz keinen solchen Haftungstatbestand vorsieht.

Von der Konkursverwaltung nicht verfolgte Aktiven

Hat die Konkursverwaltung auf die Verfolgung von Ansprüchen im Namen und auf Rechnung der Nachlass-Konkursmasse verzichtet, so sollen diese

  • nicht untergehen, sondern
  • auf die Berechtigten gemäss ZGB 573 Abs. 2 übergehen.

Nachträglich bekannt gewordene Aktiven

Werden Aktiven nach Beendigung des Nachlass-Konkursverfahrens entdeckt, so ist es denkbar, dies wie folgt zu handhaben

s.e.&o. – Keine Gewähr für die Richtigkeit.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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