In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, bei denen Vermögenswerte erst nach einem bestimmten Verfahrensschritt entdeckt wurden, ganz im Gegensatz zur „Admassierungs-Thematik“ von bekannten und zu admassierenden Gegenständen.
Von der Admassierung sind daher abzugrenzen:
- Vermögensentdeckung nach Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Das Konkursverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn
- später Vermögenswerte entdeckt werden, die zur Masse gehören würden, aber infolge Unkenntnis nicht zur Masse gezogen wurden oder
- nachträglich noch Ansprüche angemeldet werden
- Der Rückkommensentscheid fällt in die Kompetenz des Konkursrichters
- Das Konkursverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn
- Vermögensentdeckung nach Konkursverfahrensschluss (sog. „Nachkonkurs“)
- Gemäss SchKG 269 hat die Konkursverwaltung Vermögensstücke, die nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckt werden und welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung (vgl. SchKG 269 Abs. 1)
- Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen zur „SchKG-Abtretung an die Gläubiger zur Selbstverfolgung“ entsprechend Anwendung (vgl. SchKG 269 Abs. 3 i.V.m. SchKG 260)
Literatur
- LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, AJP 2018 S. 65
Judikatur
- BGer 5A_857/2020 vom 31.05.2021 = Die Praxis 9/2021 Nr. 100 (Abgrenzung Wiedereröffnung eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses und Nachkonkurs)
- BGE 140 III 550, Erw. 2.1
- BGE 146 III 441, Erw. 2.5.4
- BGE 5A_953/2016 vom 03.07.2017
Weiterführende Informationen
- Vermögensentdeckung nach Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Nachkonkurs