Werterhaltungspflicht des Vorerben
Werterhaltungspflicht des Vorerben
Analog zum Nutzniesser hat der Vorerbe eine Werterhaltungspflicht, d.h. er darf die Erbschaftsgegenstände lediglich Nutzen und die Früchte daraus ziehen (z.B. Mietzinseinnahmen) (ZGB 768 II... weiterlesen