Der Eigentumserwerb des Vorerben an den Erbschaftsgegenständen ist auflösend bedingt.
Dies bedeutet, dass dem Vorerben grundsätzlich Verfügungsfreiheit zukommt, welche jedoch beschränkt ist durch die Anwartschaft des Nacherben. D.h. der Nacherbe kann einen Vermögenswert, welcher zur Vor- und Nacherbschaft gehört, und welcher der Vorerbe einer Drittperson weitergegeben (verkauft, verschenkt, etc.) hat, von dieser Drittperson zurückverlangen (vorbehalten ist der Gutglaubensschutz des Dritten).