Die Auslieferung der Nachlassgegenstände an den Vorerben bzw. an den Vorvermächtnisnehmer erfolgt nur gegen Sicherstellung in der Höhe des Wertes der von der Nachverfügung erfassten Gegenstände.
Ausnahmen
Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung besteht in folgenden Fällen:
ausdrücklicher Dispens durch den Erblasser (ZGB 490 II)
Bei Grundstücken kann die Sicherheit in Form einer Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden.
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