Amtsdauer und Amtsende
Revisionsstellen-Amtsdauer Für die Amtsdauer der Revisionsstelle gilt folgendes: max. Amtsdauer: 3 Jahre Wiederwahl: zulässig (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 730a Abs. 1) Revisionsstellen-Amtsende Die... weiterlesen
Revisionsstellen-Amtsdauer Für die Amtsdauer der Revisionsstelle gilt folgendes: max. Amtsdauer: 3 Jahre Wiederwahl: zulässig (vgl. OR 818 Abs. 1 iVm OR 730a Abs. 1) Revisionsstellen-Amtsende Die... weiterlesen
Berufungsanforderungen Die personellen Anforderungen an die Revisionsstelle für eine Zulassung als Organ der AG sind: Zugelassener Revisionsexperte (nach Revisionsaufsichtsgesetz RAG) Wohnsitz oder Sitz in der... weiterlesen
Das Aktienrecht, auf welches das GmbH-Recht verweist (vgl. OR 818 Abs. 1), sieht 2 Prüfungsvarianten mit unterschiedlichem Prüfungsumfang und einen Prüfungsverzicht vor: » Ordentliche Revisionspflicht... weiterlesen
Das Revisionsrecht wurde aufgrund internationaler „Revisionsskandale“ bzw. angesichts der extraterritorialen Wirkung des daraus hervorgegangenen „Sarbanes Oxley Act“ (SOA) einer Gesetzesrevision unterzogen, die teils Erleichterungen (KMU)... weiterlesen
Die Beendigung kann aus folgenden Gründen eintreten: Rücktritt Gesetz Geschäftsführung ist eine Pflicht Ohne entsprechende Statutenbestimmung kann der Geschäftsführer nicht einseitig von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktreten... weiterlesen
Einsichts- und Kontrollrechts-Grundsatz: Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 802 Abs. 1) Verweigerungsrecht nur bei Gefahr der... weiterlesen
Für die Geschäftsführungs-Beschlüsse gilt folgendes zu beachten: Grundlagen Gesetz Statuten Präsenzquorum Änderung des Beschlussfassungsquorums zB Einstimmigkeit bei Beschlussfassung anstatt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen... weiterlesen
Die Geschäftsführer haben folgende Pflichten: Persönliche Ausübungspflicht Die Geschäftsführer sind nicht nur berechtigt, sondern auch zur Kompetenzwahrnehmung verpflichtet. Ausnahmen Die Statuten können abweichende Regelungen vorsehen... weiterlesen
Die Geschäftsführer haben folgende Rechte: Vertretungsbefugnis Innenverhältnis Leitung der GmbH Aussenverhältnis Vertretungsmacht Vertretungsumfang Rechtshandlungen, die der Zweck der GmbH mit sich bringen kann Umfassende Vertretungsmacht... weiterlesen
Kompetenzvermutung Allgemein Für alle Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Statuten nicht der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (vgl. OR 810 Abs. 1) Abgrenzung zur Gesellschafterversammlung Geschäftsführungskompetenzen =... weiterlesen
Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so hat sie einen Geschäftsführer mit dem Vorsitz zu betrauen (vgl. OR 809 Abs. 2): Gesetz Wahlkompetenz Gesellschafterversammlung Quorum: absolutes... weiterlesen
Selbstorganschaft (dispositiver Natur) Drittorganschaft Delegation der Geschäftsführung... weiterlesen
Für Geschäftsführung und Vertretung sieht die GmbH eine sog. „Selbstorganschaft“ vor: Die Gesellschafter führen die Geschäftsführung gemeinsam aus (vgl. OR 809 Abs. 1 Satz 1)... weiterlesen
Allgemeines Es können Beschlüsse, die für die Gesellschafterversammlung vorgesehen sind, auch schriftlich, d.h. auf dem sog. „Zirkularwege“, gefasst werden (OR 805 Abs. 4, Satzteil 1).... weiterlesen
Verhandlung Jeder Gesellschafter hat ein Äusserungsrecht bezüglich der traktandierten Geschäfte (= Debattierrecht). Antragstellung Jeder Gesellschafter hat ein Antragsrecht das Recht unter dem Traktandum „Varia“ über... weiterlesen
Die Gesellschafter haben an der Gesellschafterversammlung Anspruch auf Auskunft gegenüber der Geschäftsführung der Revisionsstelle. Gesetzliche Grundlage Art. 805 OR, Abs. 5 II. Einberufung und Durchführung... weiterlesen
Die Abläufe der Gesellschafterversammlung sind zu protokollieren, wobei sich die Form nach dem GV-Gegenstand richtet: Schriftform Zuständig: Protokollführer, in der Regel der oder die Geschäftsführer... weiterlesen
Leitung im weiteren Sinne Vorbereitung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 716a Abs. 1 Ziffer 6) Eingangskontrolle Feststellung der Anzahl der der... weiterlesen
Jeder Gesellschafter kann sich für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gesetzliche Grundlage OR 805 Abs. 5 Ziffer 8 OR 689 Abs. 2 Weiterführende... weiterlesen
Die Teilnehmer-Zulassungsprüfung ist Teil der Gesellschafterversammlungs-Vorbereitung und besonders wichtig für die Feststellung der Stimmrechte die Berechnung die Ermittlung von Beschlussquorum Präsenzquorum vgl. Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung und Wahlen... weiterlesen