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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Beschlussfassung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Geschäftsführungs-Beschlüsse gilt folgendes zu beachten:

Grundlagen

  • Gesetz
  • Statuten
    • Präsenzquorum
    • Änderung des Beschlussfassungsquorums
      • zB Einstimmigkeit bei Beschlussfassung anstatt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    • Verzicht auf den Stichentscheid des Vorsitzenden
    • Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg
  • ggf. Organisationsreglement (empfehlenswert)

Einberufung

  • Die Einberufung der Geschäftsführungssitzung obliegt dem Vorsitzenden.
  • Jedes Geschäftsführungs-Mitglied kann die Abhaltung einer Geschäftsführungs-Sitzung verlangen
  • Einladung
    • formfrei
    • Einberufungsfrist nach Treu und Glauben

Quorum

  • Entscheidungsmöglichkeiten
    • JA oder NEIN zu den gestellten Anträgen
  • Abstimmungsberechnung
  • Mehrheitsberechnung

Vertretungsfeindlichkeit

  • Grund: Unmittelbarkeit für die Meinungsbildung im Geschäftsführungs-Gremiums
  • Keine Bevollmächtigung:
    • Der verhinderte Geschäftsführer kann sich nicht vertreten lassen, auch nicht durch Bevollmächtigung eines Dritten
  • Keine schriftliche Voraus-Stimmabgabe

Zirkularbeschluss

  • Zulässigkeit
  • Voraussetzungen:

Stichentscheid des Vorsitzenden

  • vgl. OR 809 Abs. 4 Satz 2
  • Ziel: Vermeidung von Patt-Situationen in den Geschäftsführungs-Abstimmungen
  • Grundsatz: Stichentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsführung
  • Ausnahme: Ausschluss des Stichentscheids in den Statuten

Keine Anfechtbarkeit von Geschäftsführungsbeschlüssen

  • Geschäftsführungsbeschlüsse sind nicht der richterlichen Anfechtung zugänglich
  • Dem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter, dem die Geschäftsmassnahme nicht passt, kann nur sein Austrittsrecht als Gesellschafter geltend machen oder auf Auflösung der GmbH klagen

Nichtigkeit

  • Analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (vgl. OR 816 iVm OR 714 bzw. OR 706b)
  • Nichtige Beschlüsse:
    • Verletzung der GmbH-Grundstruktur
    • Verletzung des Kapitalschutzes
    • Schwerwiegende formelle Mängel
    • Verletzung von Gesellschafterrechten
    • Verletzung von Klagerechten
    • etc.
  • Den Statuten bloss zuwiderlaufende Beschlüsse sind dagegen nicht nichtig.

Weiterführende Informationen

» Checkliste „Organisationsreglement“

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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