Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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Weitere Organe

Einleitung Nebst der „Organe“ der „Stockwerkeigentümerversammlung“ und dem „Verwalter“ kann die StWEG aufgrund von ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 3 folgende fakultative Organe wählen: Ausschuss... weiterlesen

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Beschlussanfechtung

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Versammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar ist. Nichtigkeit Die Nichtigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen

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Mehrheitsberechnung

Im Bereiche der Mehrheitsberechnung spielen nebst der Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums subsidiär die Regeln des Vereinsrechts eine Rolle [vgl. ZGB 712m Abs. 2]: Weiterführende Informationen... weiterlesen

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Quoren

Zur Quorenregelung im Stockwerkeigentumsrecht ist zu bemerken: dispositive Natur der Quorumsbestimmungen abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen ist eine Erschwerung der Beschlussfassung möglich ob eine Erleichterung... weiterlesen

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Beschlussfassungsmodalitäten

Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümer werden gefasst mittels: Versammlung der Stockwerkeigentümer Zirkulationsbeschluss Urabstimmungen (durch Begründungsakt oder einstimmigen Beschluss erlaubt)... weiterlesen

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Befugnisse

Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die gesetzlichen Befugnisse rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden. Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für... weiterlesen

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Organähnliche Stellung

Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das einzige zwingend vorgesehene „Organ“ der StWEG. Der Stockwerkeigentümerversammlung kommt vor allem Willensbildungsfunktion zu. Gesetzliche Grundlagen: ZGB 712m bis ZGB 712t ZGB... weiterlesen

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Stockwerkeigentümerversammlung

Auch die relativ lose organisierte Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (StWEG) bedarf zur internen Willensbildung eines Organs der Stockwerkeigentümer. Es ist die „Stockwerkeigentümerversammlung“. Ihre Eigenheiten werden nachfolgend... weiterlesen

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Haftung

Die einzelnen Stockwerkeigentümer haften grundsätzlich nicht solidarisch für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen, es sei denn die Solidarhaft sei ausdrücklich vereinbart worden. Gleichwohl... weiterlesen

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Bastelraum / Hobbyraum

Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. In rechtlicher Hinsicht sind... weiterlesen

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Gemeinschaftliche Teile

Das Stockwerkeigentumsrecht sieht in ZGB 712b Abs. 2 vor, dass diejenigen Bauteile, Anlage und Einrichtungen, eine gemeinschaftliche Zwecksetzung haben, nebst des Bodens zwingend nicht zu... weiterlesen

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StWE für andere Zwecke als Wohnnutzung

Stockwerkeigentum (StWE) wird zum weitaus grössten Teil bei der Wohnnutzung von Gebäuden eingesetzt. Selbstverständlich findet das Stockwerkeigentumsrecht auch auf andere Gebäudenutzungen Anwendung: Bürohäuser Gewerbehäuser Hochhäuser... weiterlesen

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StWE mit Vielfalt von Teilrechten

Einleitung Erfahrungsgemäss denken die Architekten bei ihren Projektentwürfen und Ausnützungsoptimierungen nicht an die rechtliche Einordnung ihrer Konzepte. Dabei sind stets folgende Fungibilisierungs-Bedürfnisse zu beachten: Vermögensrechte... weiterlesen

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Literatur

AEBI-MÜLLER REGINA E., Minderheitenschutz in der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in: Aebi-Müller Regina E. et al. (Hrsg.), Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2011, Bern 2011, S. 19 ff. AMONN... weiterlesen