Weitere Organe
Einleitung Nebst der „Organe“ der „Stockwerkeigentümerversammlung“ und dem „Verwalter“ kann die StWEG aufgrund von ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 3 folgende fakultative Organe wählen: Ausschuss... weiterlesen
Einleitung Nebst der „Organe“ der „Stockwerkeigentümerversammlung“ und dem „Verwalter“ kann die StWEG aufgrund von ZGB 712m Abs. 1 Ziffer 3 folgende fakultative Organe wählen: Ausschuss... weiterlesen
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Versammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar ist. Nichtigkeit Die Nichtigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen.... weiterlesen
Im Bereiche der Mehrheitsberechnung spielen nebst der Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums subsidiär die Regeln des Vereinsrechts eine Rolle [vgl. ZGB 712m Abs. 2]: Weiterführende Informationen... weiterlesen
Zur Quorenregelung im Stockwerkeigentumsrecht ist zu bemerken: dispositive Natur der Quorumsbestimmungen abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen ist eine Erschwerung der Beschlussfassung möglich ob eine Erleichterung... weiterlesen
Die Beschlüsse der Stockwerkeigentümer werden gefasst mittels: Versammlung der Stockwerkeigentümer Zirkulationsbeschluss Urabstimmungen (durch Begründungsakt oder einstimmigen Beschluss erlaubt)... weiterlesen
Die Kompetenzen der Stockwerkeigentümerversammlung betreffen grundsätzlich die gesetzlichen Befugnisse rechtsgeschäftliche Kompetenzen, die ihr zugeordnet wurden. Gemäss ZGB 712g Abs. 1 und 2 ist die für... weiterlesen
Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das einzige zwingend vorgesehene „Organ“ der StWEG. Der Stockwerkeigentümerversammlung kommt vor allem Willensbildungsfunktion zu. Gesetzliche Grundlagen: ZGB 712m bis ZGB 712t ZGB... weiterlesen
Auch die relativ lose organisierte Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (StWEG) bedarf zur internen Willensbildung eines Organs der Stockwerkeigentümer. Es ist die „Stockwerkeigentümerversammlung“. Ihre Eigenheiten werden nachfolgend... weiterlesen
Die einzelnen Stockwerkeigentümer haften grundsätzlich nicht solidarisch für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen, es sei denn die Solidarhaft sei ausdrücklich vereinbart worden. Gleichwohl... weiterlesen
Die Zugehörigkeit und die Nutzung einer „Gemeinschaftlichen Autoeinstellhalle“ (auch: Unterniveaugarage [kurz: UNG]) mit bloss auf dem Boden markierten Parkfeldern muss im Grundbuch bzw. – je... weiterlesen
Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig. In rechtlicher Hinsicht sind... weiterlesen
Das Stockwerkeigentumsrecht sieht in ZGB 712b Abs. 2 vor, dass diejenigen Bauteile, Anlage und Einrichtungen, eine gemeinschaftliche Zwecksetzung haben, nebst des Bodens zwingend nicht zu... weiterlesen
Stockwerkeigentum (StWE) wird zum weitaus grössten Teil bei der Wohnnutzung von Gebäuden eingesetzt. Selbstverständlich findet das Stockwerkeigentumsrecht auch auf andere Gebäudenutzungen Anwendung: Bürohäuser Gewerbehäuser Hochhäuser... weiterlesen
Einleitung Erfahrungsgemäss denken die Architekten bei ihren Projektentwürfen und Ausnützungsoptimierungen nicht an die rechtliche Einordnung ihrer Konzepte. Dabei sind stets folgende Fungibilisierungs-Bedürfnisse zu beachten: Vermögensrechte... weiterlesen
Das kombinierte Stockwerkeigentum ist im ZGB nicht erwähnt, aber von Lehre und Rechtsprechung als zulässig betrachtet. Begriff / Erläuterung Wird das horizontale StWE mit dem... weiterlesen
Ursprüngliche Ziele des Gesetzgebers Das Stockwerkeigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum wurde anfangs 1965 gesamtschweizerische aus sozialpolitischen Gründen eingeführt, um einem grösseren Bevölkerungskreis Erwerb von Grundeigentum... weiterlesen
AEBI-MÜLLER REGINA E., Minderheitenschutz in der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in: Aebi-Müller Regina E. et al. (Hrsg.), Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2011, Bern 2011, S. 19 ff. AMONN... weiterlesen
Das Ausschliessliche Benützungsrecht charakterisiert sich wie folgt: Definition Das Ausschliessliche Benützungsrecht beinhaltet den Verzicht der StWEG auf die Nutzung eines gemeinschaftlichen Grundstücks- oder Gebäudeteils und... weiterlesen
Beim Sonderrecht zustehenden Räume ist folgendes zu beachten: Definition Das Sonderrecht ist das Kernrecht jeden Stockwerkeigentümers Gegenstand Das Sonderrecht hat aus in sich abgeschlossenen Räumen... weiterlesen
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