Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig.
In rechtlicher Hinsicht sind folgende Einordnung und Einbindungen anzutreffen:
Bastelraum als eigene Stockwerkeinheit
gelegentlich bis selten anzutreffen
Separate Veräusserung und Verpfändung
Bastelraum als Nebenraum der Sonderrechts-Haupteinheit
üblich
Keine eigene Rechtsposition
Bastelraum als Eigentum der StWEG, an dem der jeweilige Eigentümer einer bestimmten StWE-Einheit gemäss Reglement das ausschliessliche und ohne seine Zustimmung nicht entziehbare, „ausschliessliche Benützungsrecht“ hält
selten anzutreffen
Nutzungsrecht geht infolge Reglements-Anmerkung mit der Hauptsache weiter an einen Erwerber
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