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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Kombiniertes Stockwerkeigentum

Erstellungsdatum:
29.08.2013
Aktualisiert:
22.10.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das kombinierte Stockwerkeigentum ist im ZGB nicht erwähnt, aber von Lehre und Rechtsprechung als zulässig betrachtet.

Begriff / Erläuterung

Wird das horizontale StWE mit dem vertikalen StWE insofern verbunden, als mehrere Gebäude (zB Mehrfamilienhäuser [MFH]) auf einem Grundstück je mehrere StWE-Einheiten aufweisen, spricht man von sog. „kombiniertem StWE“.

Anwendungsfälle:

  • Ferienhausanlagen mit mehreren MFH auf einem Grundstück
    • zB ein MFH (A) behält Hotelunternehmen im StWE und die StWE-Einheiten von zwei MFH (B+C) werden an Dritte veräussert, um den Bau des MFH A zu refinanzieren
  • Geschäftshäuser auf einem Grundstück
    • zB Verkauf der Büro-StWE-Einheiten je GH an Dritte (in der Schweiz selten)

Weiterführende Informationen

  • LIVER PETER, Fragen aus dem Gebiet des Baurechts und des Stockwerkeigentums, BN 1969, S. 328 f.
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, BK, N 35 ff. zu ZGB 712a
  • Beim kombinierten StWE können sich verschiedene Interessenlagen je MFH ergeben, die zu bewältigen sind.
  • Es kann – wie beim vertikalen StWE – sinnvoll sein, Untergemeinschaften zu begründen; Untergemeinschaften bezwecken:
    • zB ein MFH mit den einem Hotel angeschlossenen Ferienwohnungen (intensivere Nutzung / weniger sorgfältiger Gebrauch der Hotelgäste als von Eigentümer-Nutzern
    • Lösungsmöglichkeiten
      • Untergemeinschaften
        • Schaffung von Untergemeinschaften je MFH (Kostenschlüssel und Kostenverteilung pro MFH einzeln, zB für Heizung, Waschküche, Eingangsbereiche [Dekoration, Bepflanzung, Reinigung, Schliessung usw.], Hobbyräume, Veloraum und Lift etc.)
      • Realteilung
        • Parzellierung der einen gemeinschaftlichen Liegenschaft in zwei oder mehrere Grundstücke (nach Anzahl Hauptgebäude) und Bildung einer entsprechenden Anzahl Stockwerkeigentümergemeinschaften)

 

Vorbehalt / Disclaimer

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