Verwaltung durch den Vorerben
Der Vorerbe hat die Erbschaftsgegenstände analog eines Nutzniessers (ZGB 745 ff.) zu verwalten (umstritten). Die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts trägt der Vorerbe selbst (ZGB 764... weiterlesen
Der Vorerbe hat die Erbschaftsgegenstände analog eines Nutzniessers (ZGB 745 ff.) zu verwalten (umstritten). Die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts trägt der Vorerbe selbst (ZGB 764... weiterlesen
Analog zum Nutzniesser hat der Vorerbe eine Werterhaltungspflicht, d.h. er darf die Erbschaftsgegenstände lediglich Nutzen und die Früchte daraus ziehen (z.B. Mietzinseinnahmen) (ZGB 768 II... weiterlesen
Der Eigentumserwerb des Vorerben an den Erbschaftsgegenständen ist auflösend bedingt. Dies bedeutet, dass dem Vorerben grundsätzlich Verfügungsfreiheit zukommt, welche jedoch beschränkt ist durch die Anwartschaft... weiterlesen
Bei der Vorerbschaft ist eine Erbschaftsverwaltung in folgenden Fällen anzuordnen: Trotz entsprechender Pflicht wird vom Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer keine Sicherheit geleistet. Die vom Vorerben geleistete... weiterlesen
Die Auslieferung der Nachlassgegenstände an den Vorerben bzw. an den Vorvermächtnisnehmer erfolgt nur gegen Sicherstellung in der Höhe des Wertes der von der Nachverfügung erfassten... weiterlesen
Die Behörde hat zwingend ein Inventar über die Nachlass-Aktiven und Nachlass-Passiven aufzunehmen (ZGB 490 I). Zweck ist die Festlegung des Auslieferungsanspruchs der Nacherben gegenüber dem... weiterlesen
Als «Voranfall» wird der Erbschaftserwerb des Vorerben bezeichnet. Der Vorerbe erhält die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Universalsukzession).... weiterlesen
Hauptmotive für die Anordnung einer Nacherbeneinsetzung bzw. eines Nachvermächtnisses sind: Verhinderung einer Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmers Verringerung... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon einer Person, dem sog. «Vorerben», zur... weiterlesen
Voraussetzung: Bewertungen und präzise Testamentsformulierung. Vorteile sind: Keine Teilungsvorbereitung und Losziehung Nur Übertragungsvollzug (Tradition) Nachteil: Gefahr von Wertveränderungen zwischen Testaments-Erstellung und Tod bzw. Vollzug.... weiterlesen
Der Erblasser kann auch einen Erben einsetzen, indem er diesem einen Nachlass-Gegenstand als Erbe zuweist. Es handelt sich dabei um eine Erbeinsetzung mit Teilungsvorschrift (ZGB... weiterlesen
Der Erblasser kann eine Person oder mehrere Personen mit einer bestimmten Erbquote als Erbe einsetzen. Gibt es daneben gesetzliche Erben, so bildet der bzw. die... weiterlesen
Der Erblasser kann die ganze Erbschaft einer Person zuweisen, womit diese Alleinerbin wird. Der Erblasser kann die ganze Erbschaft aber auch einer Personenmehrheit zuwenden, womit... weiterlesen
Auswahl möglicher Erbeinsetzungen: Zuweisung des ganzen Nachlasses Zuweisung einer Nachlass-Quote Erbquoten in Relation der zugewandten Gegenstände Zuweisung eines bestimmten Nachlass-Gegenstandes Spezialfall: Vor- und Nacherben-Einsetzung Spezialfall:... weiterlesen
Der eingesetzte Erbe hat folgende Rechtsstellung: Falls keine weiteren Erben vorhanden: Alleinerbe und damit im Zeitpunkt des Erbgangs Alleineigentümer der Erbschaftssachen (unter Vorbehalt möglicher Ungültigkeits-... weiterlesen
Die Erbeinsetzung kann ausschliesslich durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, d.h. entweder durch Testament oder Erbvertrag... weiterlesen
Der Erblasser kann auch das Gemeinwesen (z.B. politische Gemeinde, Kirchgemeinde, Kanton) als Erbe einsetzen.... weiterlesen
Eine Personenmehrheit ohne Rechtspersönlichkeit ist ein Personenzusammenschluss, welcher keine juristische Person darstellt. Darunter fallen insbesondere: Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) Kollektivgesellschaft (OR 522 ff.) Personen... weiterlesen
Existierende juristische Person Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, etc., als... weiterlesen
Lebende Person Der Erblasser kann eine lebende natürliche Person als Erben einsetzen. Beispiel «Ich setze meine Tante XY als Erbin zu 1/8 meines Nachlasses ein».... weiterlesen