INCOTERMS bildlich dargestellt
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Die INCOTERMS regeln im Wesentlichen: Lieferungsort (inkl. Gefahrenübergang) Kostenverteilung Verpflichtung Verkäufer zum Abschluss einer Versicherung Die INCOTERMS regeln nur einzelne Fragen des internationalen Kaufvertragsrechts. Für... weiterlesen
Die INCOTERMS sind nicht zwingend anwendbar. Sie können nur im Rahmen einer gültigen Vereinbarung zum Vertragsbestandteil werden. Sollten in diesem Falle im Vertrag von den... weiterlesen
Einleitung Die INCOTERMS wurde durch die Internationale Handelskammer entwickelt. Die erste Version trat 1936 in Kraft. Gegenstand der INCOTERMS bilden internationale Handelsklauseln. Der Stand der... weiterlesen
Die Rechte des Käufers bei Verzug des Verkäufers sind in Art. 47 ff. WKR geregelt. Vorgehensweise bei Verzug des Verkäufers angemessene Nachfristansetzung zur Erfüllung (analog... weiterlesen
Nach Art. 61 WKR hat der Verkäuferin wegen Vertragsverletzung durch den Käufer die folgenden Rechte: Ansetzen angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Pflichten (Art. 63 Abs.1 WKR) Vor... weiterlesen
Für die Verjährung gilt das revidierte UN-Verjährungsabkommen vom 16.4.1974. Verjährungsfrist (Art. 8): 4 Jahre für alle Ansprüche aus internationalen Kaufverträgen Achtung! Die Schweiz ist dem... weiterlesen
Bei der Haftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, die alle Fälle von Leistungsstörungen (Nichterfüllung, Verzug und Schlechterfüllung) umfasst. Anders das Obligationenrecht (OR) Art.... weiterlesen
Falls die Ware nicht vertragsgemäss ist, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen und zwar im Verhältnis der Wertminderung (Art. 50 WKR). Eine Preisherabsetzung ist aber... weiterlesen
Der Käufer hat den Kaufpreis zu bezahlen, sobald ihm die Ware oder Dokumente übergeben werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 WKR). Die Zahlungspflicht des... weiterlesen
Falls der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Übergabe der Ware oder Dokumente verweigern (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 WKR). Beim... weiterlesen
Falls eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei ihre Leistung u.U. zurückbehalten und kann nicht zur Leistung angehalten werden. Abhängig von... weiterlesen
Im Unterschied zu den Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) kennt das Wiener Kaufrecht einen Nachbesserungsanspruch des Käufers, wenn eine Verbesserung der Ware unter Würdigung aller Umstände... weiterlesen
Das Wiener Kaufrecht gewährt unter gewissen Voraussetzungen einen Vertragsaufhebungsanspruch (Art. 49 Abs. 1 und Art. 72 f. WKR). Dieser Rechtsbehelf steht den Vertragsparteien als ultima... weiterlesen
Im Falle von Vertragsverletzungen bestehen grundsätzlich nachfolgende Rechtsbehelfe: Vertragsaufhebungsrecht Nachbesserungs-/Nachlieferungsrecht Zurückbehaltungsrecht Minderung Schadenersatzanspruch Literatur SCHLECHTRIEM PETER / SCHROETER ULRICH G., Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2016, ,... weiterlesen
Ander als das Schweizerische Obligationenrecht geht das Wiener Kaufrecht von einem einheitlichen, verschuldensunabhängigen Tatbestand der Vertragsverletzung aus. Keine Unterscheidung zwischen: Verzug Nichterfüllung Schlechterfüllung wesentliche vs.... weiterlesen
Analog Art. 201 OR kennt auch das Wiener Kaufrecht eine Rüge- und Untersuchungspflicht (vgl. Art. 38 WKR). Im Unterschied zu Art. 201 OR, der eine... weiterlesen
Haben die Parteien keinen Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart und lässt er sich auch nicht auf andere Weise festsetzen, vermutet das Wiener Kaufrecht eine (stillschweigende)... weiterlesen
Die Vertragsparteien können die Formalitäten (insbesondere Zahlungsort und Zahlungszeitpunkt) der Kaufpreiszahlung festlegen. Zahlungsort Vorbehalten abweichender vertraglicher Regelungen hat der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis wie... weiterlesen
Die Hauptpflicht des Käufers besteht darin, nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen den Kaufpreis für die Ware zu bezahlen (Art. 53 WKR). Die Kaufpreiszahlungsverpflichtung umfasst auch... weiterlesen