LAWINFO

Internationales Vertragsrecht

QR Code

Rechtsbehelfe Käufer

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechte des Käufers bei Verzug des Verkäufers sind in Art. 47 ff. WKR geregelt.

Vorgehensweise bei Verzug des Verkäufers

  • angemessene Nachfristansetzung zur Erfüllung (analog Art. 107 OR)
  • Käufer kann bis nach Ablauf der Nachfrist nur Rechtsbehelfe geltend machen, wenn der Verkäufer erklärt, dass er seine Pflichten innert angesetzter Frist nicht erfüllen wird (Art. 47 Abs. 2 WKR)
    • Vertragsaufhebung nur, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a WKR) oder der Verkäufer nicht innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 WKR liefert oder erklärt nicht liefern zu werden (sog. antizipierter Vertragsbruch)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.