OR 322c, OR 321d + OR 91 Mitarbeiter haben für die Geltendmachung ihrer Provisionsansprüche eine Mitwirkungsobliegenheit, sofern und soweit der Arbeitgeber sie aufgrund des Subordinationsverhältnisses entsprechend instruiert hat (Arbeitgeberweisung). Im Sinne einer Vorleistungsobliegenheit müssen solche Arbeitnehmer die von ihnen akquirierten Mandate auflisten, damit der Arbeitgeber hernach die Provisionsabrechnung erstellen kann. Das Klagebegehren einer Anwaltssubstitutin auf Herausgabe der […]
Provision: Anwaltssubstitutin hat ihren Provisionsanspruch zu begründen
