ZGB 580 Abs. 1 Das öffentliche Inventar verlangen zu können, setze die Befugnis des Erben voraus, die Erbschaft ausschlagen zu können, so das Bundesgericht in BGE 143 III 369. Der ausgeschlossene Pflichtteilserbe könne ein öffentliches Inventar erst verlangen, wenn er seine Erbenstellung durch ein zu seinen Gunsten lautendes Ungültigkeits- oder Herabsetzungsurteil erlangt habe, sei doch […]
Ausgeschlossener Pflichtteilserbe ist nicht berechtigt ein öffentliches Inventar zu verlangen
