ZPO 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a Die von einer Partei mitgeteilte Zustellungsadresse ist zu respektieren. Eine gleichwohl an den Wohnort adressierte und „nicht abgeholte“ Sendung löst daher keine Zustellfiktion aus. Die Zustellung an eine andere als von der Partei ausdrücklich bekannt gegebene Zustelladresse ist nicht gültig und verstösst gegen die dem Gericht […]
Zustellfiktion: Keine Zustellfiktion bei Zustellung nicht an die gewünschte Korrespondenzadresse