SchKG 89 Aufgrund der bundesgerichtlichen Urteilserwägungen von BGE 5A_736/2015 vom 14.01.2016 ist inskünftig der Pfändungsort für Aktien klar: Emittierte Aktien Ort der belegenen Sache, d.h. dort wo sich die Aktien als bewegliche Sachen befinden (Noch) nicht emittierte Aktien Wohnort des Inhabers Quelle BGE 5A_736/2015 vom 14.01.2016 Weiterführende Informationen BGer 5A_736/2015 vom 14.01.2016 | servat.unibe.ch Fahrnispfandrecht […]
Pfändungsort für Aktien