OR 267, OR 97 und OR 119 Das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung des Mieters ändert an dessen mietrechtlicher Haftung alleine gemäss OR 267 grundsätzlich nichts: Der Vermieter ist am Versicherungsvertrag nicht beteiligt. Es gilt allerdings im Falle einer unverschuldeten Unmöglichkeit einer Leistung nach OR119 als anerkannt, dass trotz der beidseitigen Befreiung von der vertraglichen Leistungspflicht der […]
Vermieteransprüche bei Haftpflichtversicherung des Mieters: Stellvertretendes Commodum