Rechtsöffnung – Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen
SchKG 82 / VRPG/BE 49 Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz des Vorrangs von Verfügungen, so auch in VRPG/BE 49. Öffentlich-rechtliche Forderungen können durch die... weiterlesen