PUBLIKATIONSORGANE
Grundlagen KAG 26 Abs. 3 lit. h KKV 39: Publikumsorgane Publikationsorgane Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Printmedien die von der FINMA... weiterlesen
Grundlagen KAG 26 Abs. 3 lit. h KKV 39: Publikumsorgane Publikationsorgane Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Printmedien die von der FINMA... weiterlesen
Grundlage KAG 75 ff.: Prospekt und vereinfachter Prospekt KKV 107 / Anhang 2 Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt... weiterlesen
Das Open End-Prinzip wird durch den Grundsatz, Beschränkungen und das Forward Princing bestimmt: Grundsatz Recht auf jederzeitige Anteils-Rückgabe gegen Bar-Auszahlung Rechtsnatur Gestaltungsrecht Rückgabeerklärung bewirkt Rücknahmeverpflichtung... weiterlesen
Anlagefonds-Erscheinungsformen Klassische vertragliche Anlagefonds (gesetzliche Ausgestaltung) Atypische Vertragliche Anlagefonds Immobilienfonds «Umbrella» Struktur «Exchange Traded Funds» (ETF) «Private Label Fonds» Weiterführende Informationen » Exkurs: Immobilienfonds »... weiterlesen
Rechtsnatur Eigenständige spezialgesetzliche Vertragsform, die aber nur inter partes (zwischen Fondsleitung, Depotbank und Anleger) Wirkungen entfaltet Vollwertige alternative zum SICAV Weiterführende Informationen » Investmentgesellschaft mit... weiterlesen
Der „Vertragliche Anlagefonds“ ist das in einem aufsichtsrechtlich genehmigten Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) festgelegte Rechtsverhältnis zwischen der Fondsleitung und der Depotbank einerseits und dem investitionswilligen Anleger andererseits.... weiterlesen
Büchertipps MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 HASENBOEHLER FRANZ (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich 2007,... weiterlesen
Der Vertragliche Anlagefonds („Anlagefonds“ / AF) wird grundsätzlich durch die spezialgesetzlichen Regeln zur kollektiven Kapitalanlage bestimmt. Gesetzliche Grundlagen Neu Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz (FINIG),... weiterlesen
Anhaltspunkte für Geldwäscherei Anhaltspunkte (37 Stück) als Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko finden sich im Anhang zur Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über... weiterlesen
Offizielles MROS Meldeformular Die MROS stellt Finanzintermediären ein allgemeines Meldeformular für Verdachtsmeldungen zu Verfügung: Formular «Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG» (PDF) Formular «Verdachtsmeldung gemäss Art.... weiterlesen
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Das Geldwäschereigesetz führt zu einheitlichen Standards im Rahmen der Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung als auch zur Sorgfalt bei Finanzgeschäften auch im Nichtbankenbereich. Das gewählte System der... weiterlesen
Verletzt ein Finanzintermediär eine nach Art. 9 GwG bestehende Meldepflicht, wird er gebüsst. Die Busse beträgt: bei Vorsatz: 500‘000 CHF bei Fahrlässigkeit: 150‘000 CHF Tritt... weiterlesen
Zusammenarbeit inländischer Behörden Um eine rasche Bearbeitung und die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen, können sich die: FINMA, Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle (MROS) im Rahmen... weiterlesen
Die Meldestelle für Geldwäscherei (kurz „MROS“ – „Money Laundering Report Office Switzerland“) ist das Glied zwischen Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden. Die MROS wird durch das... weiterlesen
Sofern die Entziehung der Anerkennung einer SRO im Raum steht, erfolgt dies durch die FINMA unter vorheriger Androhung. Ein Anerkennungsentzug ist nach den Bestimmungen des... weiterlesen
Die FINMA und die SRO tauschen Informationen zur Erfüllung ihrer geldwäschereispezifischen Aufgaben frei untereinander aus. Im Zusammenhang mit der Bewilligungs- oder Anschlussverpflichtung von Finanzintermediären nach... weiterlesen
Um der FINMA eine nahtlose Kontrolle der Bewilligungs- und Anschlusspflicht hinsichtlich der dem GwG unterstellten Finanzintermediäre zu ermöglichen, haben die Selbstregulierungsorganisationen Listen zu führen über:... weiterlesen
Das GwG verpflichtet aufgrund seines Charakters als Rahmengesetz die Selbstregulierungsorganisationen dazu, ein Reglement zu erlassen (Art. 25 GwG). Dieses dient dazu, die Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten... weiterlesen
Wie dargestellt wurde, haben Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) die Möglichkeit, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Selbstregulierungsorganisationen bedürfen dabei zur Aufnahme ihrer... weiterlesen