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Vertragliche Anlagefonds

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OPEN END-PRINZIP

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Open End-Prinzip wird durch den Grundsatz, Beschränkungen und das Forward Princing bestimmt:

Grundsatz

  • Recht auf jederzeitige Anteils-Rückgabe gegen Bar-Auszahlung
    • Rechtsnatur
      • Gestaltungsrecht
    • Rückgabeerklärung
      • bewirkt Rücknahmeverpflichtung
  • Jederzeitigkeit
    • Rückgabeerklärung des Anlegers
      • ohne Einhaltung einer Frist auf jeden Zeitpunkt hin
    • Rücknahme durch die Fondsleitung
      • gemäss Fondsvertrag und Prospekt
      • Berücksichtigung Anlagepolitik, Anlagemedium und Liquiditätskapazität
  • Rücknahme-Varianten
    • unmittelbar
      • Rücknahme durch Fondsleitung (kraft KAG)
    • mittelbar
      • Übernahme durch „Rückkaufsgesellschaft“ (kraft vertraglicher Vereinbarung)

Beschränkungen

  • Bewertung
    • zur Ermittlung des Bar-Abgeltungsanspruchs
    • zumindest auf die Mindestrückgabezeitpunkte (4x pro Jahr)
    • mehr Mindestrückgabezeitpunkte könnten zu Anlagebeschränkungen und / oder Aufnahme von Krediten für die Rückzahlungen erfordern; daher wurde die Rückgabe-Kadenz beschränkt
  • Befristeter Rückzahlungsaufschub
    • Fondsvertrag kann für ausserordentliche Verhältnisse ein Rückzahlungsaufschub enthalten [vgl. KAG 81 Abs. 1; KKV 110 Abs. 1]
    • Aufschubgründe
      • Fehlende Marktliquidität bzw. Aussetzung des Handels
      • Force majeure
      • Währungsrestriktionen
      • Beeinträchtigung der verbleibenden Anleger durch die Rückgabe Erklärenden
    • ggf. auch Ermächtigung zum Rückzahlungsaufschub bei weiteren a.o. Verhältnissen
  • Rückgaberecht bei Immobilienfonds-Anteilen
    • Keine jederzeitige Rückgabe
      • Rücknahmepflicht nur bei Einhaltung einer 12-monatigen Frist auf Ende des Rechnungsjahres [vgl. KAG 66 Abs. 2]
      • Veräusserungs-Alternative bei börslichem oder ausserbörslichem Handel [vgl. KAG 67]
    • Ausnahme
      • Vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit
        • Voraussetzungen
          • Anleger forderte mit der Kündigung schriftlich die vorzeitige Rückzahlung
          • Gleichzeitige Befriedigung aller Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangten
          • Auszahlung erst nach Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres

Forward Pricing

  • Bewertung
    • nach dem System Forward Pricing
      • Einsetzung der Ausgaben und Rücknahmen mit Börsenschlusskurs am Tage der Auftragserteilung (Nettoinventarwert ist so noch nicht bekannt)
      • Ziele
        • Vermeidung Informationsvorsprung
        • Vermeidung Marktbeeinflussung
      • Vorzeitige Informationen an einzelne Investoren bilden eine Treuepflicht-Verletzung
  • = Basis für Berechnung des Nettoinventarwerts

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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