LAWINFO

Vertragliche Anlagefonds

QR Code

PROSPEKT

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Veröffentlichungsgrundsatz und Prospektarten

Die Fondsleitung hat für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ein Prospekt zu veröffentlichen [vgl. KAG 75 Abs. 1].

Dabei wird unterschieden in

  • (Voll-)Prospekt
  • Vereinfachter Prospekt

Prospekt

  • Inhalt
    • Wiedergabe Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) bzw. Bezugsort
    • Mindestinhalt
      • gemäss Anhang 1 zur KKV [vgl. KKV 106]
      • Effektenfonds
        • Angaben gemäss KKV 85
      • Übrige Fonds für alternative Anlagen
        • Risikohinweis (Hinweis auf die mit alternativen Anlagen verbundenen Risiken) [vgl. KAG 71 Abs. 3]
  • Genehmigungspflicht
    • Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
  • Publikation
    • Anstelle der Veröffentlichung über die Printmedien kann auch der Bezugsort bekanntgegeben werden und die Prospekte interessierten Anlegern auf Verlangen zugesandt werden
  • Abgabeort
    • Nennung in jeder Werbung, wo der Prospekt erhältlich ist
  • Kosten der Prospektabgabe
    • unentgeltlich [vgl. KAG 75 Abs. 3 + KAG 71 Abs. 4]
  • Prospektanpassungen
    • jährlich
    • bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 106 Abs. 3]
  • Prospektänderungen
    • sind unverzüglich der FINMA einzureichen
    • sind nicht zu publizieren

Vereinfachter Prospekt

  • Gegenstand vereinfachter Prospekte
    • Effektenfonds
    • Immobilienfonds
    • übrige Fonds für traditionelle Kapitalanlagen
  • Mehrere Teilvermögen > mehrere vereinfachte Prospekte
  • Inhalt
    • Zusammenfassung aller wesentlichen Angaben [vgl. KAG 76 ff.]
    • Mindestinhalt
      • gemäss Anhang 2 zur KKV [vgl. KKV 107 Abs. 2]
    • in einer für den Durchschnittsleser leicht verständlichen Fassung
  • Genehmigungspflicht
    • Der Prospekt zählt zu den genehmigungspflichtigen Tatsachen [KAG 15].
  • Publikationspflicht
  • Hinweispflicht in der Werbung
    • Auf den vereinfachten Prospekt ist in jeder Werbung hinzuweisen [vgl. KAG 77 Abs. 1]
  • Kosten der Prospektabgabe
    • Zwingende Kostenlosigkeit des Angebots eines vereinfachten Prospekts
  • Prospektanpassungen
    • jährlich
    • bei wesentlichen Aenderungen [vgl. KKV 107 Abs. 3]
  • Prospektänderungen
    • Sind spätesten mit der Veröffentlichung der FINMA zur Genehmigung einzureichen

Weiterführende Informationen

» PUBLIKATIONSORGANE

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.