Mietzinshinterlegung (OR 259g ff.)
Schlichtungsbehörde klärt zuerst die Hinterlegungsberechtigung des Mieters ab: Bei fehlender Berechtigung (d.h. nicht alle Voraussetzungen zur Hinterlegung sind erfüllt) hält sie im Urteilsvorschlag fest: Herausgabe... weiterlesen