Fallgruppe 10
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind.... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind.... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Ausländisches Recht am Arbeitsort, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend beachtet werden müssen.... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Ausländisches Recht am Arbeitsort, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend beachtet werden müssen.... weiterlesen
bei Wohnräumen maximal vier Jahre bei Geschäftsräumen maximal sechs Jahre entscheidet das Gericht über die Erstreckung, hat es eine bestimmte Dauer auszusprechen (vgl. BGE 4A_318/2008... weiterlesen
CH Ausland Anwendbares Recht Gerichtsstand (GS) Sitz Arbeitgeber x Schweizer Recht Theoretisch kann ein anderes Recht gewählt werden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer... weiterlesen
ARBEITNEHMER Wohnsitz im Ausland Arbeitgeber in der Schweiz arbeitet in der Schweiz » Fallgruppe 4 arbeitet in der Schweiz und im Ausland » Fallgruppe 6... weiterlesen
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BRÜHWILER JÜRG, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Auflage, Basel 2014. BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT (BAG) / SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND –DIREKTOREN... weiterlesen
BÄCHLER FRANZISKA, Vergütungen von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungsmitgliedern in Banken, Diss. Zürich, Zürich 2012. CEROTTINI ERIC, Le droit aux vacances, Diss. Lausanne, Lausanne 2001. CRAMER CONRADIN,... weiterlesen
Auffanggesellschaft = Instrument für die Rettung fortführungsfähiger Betriebe Die Auffanggesellschaft ist ein Instrument für die Rettung fortführungsfähiger Betriebe oder Betriebsteile. Eine Auffanggesellschaft ermöglicht oft die... weiterlesen
Empfehlenswerte Literatur zur erbrechtlichen Ausgleichung ABT DANIEL, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung von Zuwendungen an Vertrauenspersonen, Diss. Basel, Basel 2002 = BStR... weiterlesen
Rechteübertragung Für vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwirklichte Diensterfindungen und –designs oder auch gebundene Gelegenheitserfindungen und –designs sind, sofern die Rechte nicht automatisch dem Arbeitgeber anwachsen,... weiterlesen
Hohe Aufmerksamkeit Die Redaktion der arbeitsvertraglichen Bestimmungen zur Zuordnung und Übertragung der Urheberrechte aus immaterialgüterrechtlich geschützten Arbeitserzeugnissen stellt hohe Anforderungen und verlangt Präzision. Keine Generalklausel... weiterlesen