Herabsetzungsklage der Gläubiger (ZGB 524)
„Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben... weiterlesen
„Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben... weiterlesen
Einstellung wegen nachträglicher Erbschaftsannahme Jede nachträgliche Erbschaftsannahme bringt das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren zur Einstellung (SchKG 196). Selbst Annahmehandlungen gesetzlicher Erben, die zuvor formell ausgeschlagen... weiterlesen
Grundsätzliches Verfahrensabschnitte und Verfahrensablauf sind grundsätzlich gleich wie beim Konkurs über das Vermögen eines lebenden Schuldners. Auffallend sind die vielen Anfechtungsmöglichkeiten. Institutsbezogene Präzisierungen und Hinweise... weiterlesen
Voraussetzungen Voraussetzungen für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft sind wie oben festgestellt [Nachlasskonkurs und Auslöser]: förmliche Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen... weiterlesen
Nachlasskonkurs auslösende Tatbestände Verschiedene Tatbestände führen zum Nachlasskonkurs: Ausgeschlagene Erbschaft Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben Überschuldete Erbschaft Überschuldete Erbschaft, deren Ausschlagung zu vermuten ist eine... weiterlesen
Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft Im Nachlasskonkurs geben die Erben ihre Rechte auf und es werden durch den Konkursverwalter alle Vermögenswerte des Erblassers zur Befriedigung aller... weiterlesen
ZGB 566 ff., 573 ff., 597 SchKG 193 SchKG 230a Gesetzestexte ZGB Art. 566 ZGB B. Ausschlagung I. Erklärung 1. Befugnis 1 Die gesetzlichen und... weiterlesen
Der Nachlasskonkurs (auch ausgeschlagene Verlassenschaft, konkursamtliche Nachlassliquidation oder Erbschaftskonkurs genannt) ist der Spezialtatbestand der Generalexekution, in dem alle Aktiven zur Deckung aller Gläubigerforderungen verwertet werden.... weiterlesen
LANGE HANS-PETER., Der Lizenzvertrag im Verlagswesen, Diss. Bern 1979. LÜDLIN FRANK, Das Erlöschen des Verlagsrechtes nach schweizerischem Urheber- und Obligationenrecht, Liestal 1950. MUTTENZER RENÉ, Der... weiterlesen
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Checkliste Disposition für Verlagsvertrag Checkliste Verlaggeber-Pflichten Checkliste Verleger-Pflichten... weiterlesen
Der Gesetzgeber hat den Verlagsvertrag in voller Kürze geregelt. Die dürftige Judikatur lässt darauf schliessen, dass sich Verlaggeber und Verleger stets einvernehmlich finden. Abgesehen von... weiterlesen
Verband Die Verleger sind verbandsmässig organisiert im: Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) Verlage (Anbieter) Der SBVV führt ein Verlagsverzeichnis, welches bei ihm bestellt werden kann:... weiterlesen
Beim Verlagsvertrag können Gerichtsstand und anwendbares Recht vertraglich vereinbart werden. In grenzüberschreitenden Verlagsverträgen wird von dieser Möglichkeit der Parteiautonomie Gebrauch gemacht. Ohne solche Abreden im... weiterlesen
Für den Verlagsvertrag gelten folgende Endigungsgründe: Vertragserfüllung Vollständige Abwicklung des Verlagsvertrages Veranstaltung nur einer Auflage Berechtigung des Verlaggebers ohne andere Abrede nur zu einer einzigen... weiterlesen
Einigung von Verlaggeber und Verleger, einen Verlagsvertrag einzugehen Weiterführende Informationen Vertrag... weiterlesen
Auch beim Verlagsvertrag gelten die Grundsätze von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft: Verpflichtungsgeschäft = Verlagsvertrag + ev. Verpflichtungsgeschäft betreffend Urheberrechtsübertragung Verfügungsgeschäft Für die Urheberrechtsübertragung bedarf es nicht... weiterlesen
Der Verlagsvertrag kann grundsätzlich formfrei begründet werden. Aus Sicherheits- und Beweisgründen wird eine Verschriftlichung bzw. eine Schriftform-Abrede empfohlen.... weiterlesen
Einleitung Bei der Redaktion eines Verlagsvertrages ist auf folgendes zu achten: Dispositives Verlagsrecht Hauptinhalt des Verlagsvertrages Wesentlichste Vertragspunkte... weiterlesen
Die Verlagsvertrags-Parteien werden bezeichnet als: Verlaggeber (auch: Autor oder Verfasser) = Urheber des Werkes (auch: Werkschöpfer) Verleger (auch: Verlag) = Person, der die Vervielfältigung und... weiterlesen