(Obligatorische) Ansprüche sind grundsätzlich verjährbar. Bei der Anwendung des „Grundsatzes der Verjährbarkeit“ wird nach Herkunft der Forderung unterschieden in:
Zivilrechtliche Ansprüche
- Verjährungsrecht von OR 127 ff.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
- Auf öffentlich-rechtliche Forderungen sind die Regeln des Zivilrechts von OR 127 ff. subsidiär oder durch Verweisung analog anwendbar (vgl. BGE 97 I 628, Erw. 6c; BGE 112 Ia 260, Erw. 4)
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3270
- MEIER THOMAS, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013
- GADOLA ATTILO R., Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95 S. 47 ff.
- HONAUER NIKLAUS / ZOLLINGER PETER, Verjährung und Verjährungsunterbrechung in der MWST – Voraussetzungen einer rechtsgültigen Verjährungsunterbrechung, in: Der Schweizer Treuhänder 9/05, S. 730 ff.
Judikatur
- BGE 112 Ia 260 | polyreg.ch
- BGE 9C_563/2015 | polyreg.ch
- BVG: Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen – Verjährung oder Verwirkung? | bnlawyers.ch (Frist in BVG 35a Abs. 2 ist eine Verjährungs- und nicht eine Verwirkungsfrist)