Gläubigerrecht
Hinsichtlich des Gläubigerrechts aus der Grundlast gilt: Grundsatz Reine Sachhaftung / keine persönliche Haftung Der Gläubiger hat nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte... weiterlesen
Hinsichtlich des Gläubigerrechts aus der Grundlast gilt: Grundsatz Reine Sachhaftung / keine persönliche Haftung Der Gläubiger hat nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte... weiterlesen
In der Praxis sind zwei Grundarten von Abtretungen anzutreffen: vertragliche Zession Abtretung gemäss OR 164 ff. Voraussetzungen Gläubigerwechsel ohne Zession Universalsukzession Vertragsübernahme Legalzession Übergang durch... weiterlesen
Die Verpflichtung aus der Grundlast zeitigt belastetenseits ein reine Sachhaftung keine persönliche Haftung [vgl. ZGB 782 Abs. 1, ZGB 791 Abs. 1]. Wechsel von reinen... weiterlesen
Aus einer Grundlast kann berechtigt sein: Personal-Grundlast Eine bestimmte natürliche oder juristische Person Real-Grundlast Der jeweilige Eigentümer eines (herrschenden) Grundstücks [vgl. ZGB 782 Abs. 2]... weiterlesen
Die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks oder die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks muss sich beziehen auf Grundstücke im Sinne von ZGB 655: Liegenschaften in... weiterlesen
Der Inhalt der Grundlast ist hinsichtlich der Leistungspflicht gesetzlich beschränkt auf [vgl. ZGB 782 Abs. 3]: Die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks oder die wirtschaftlichen... weiterlesen
Die Einzelzession ist anzutreffen als: Einzelzession aus Forderungsverkauf Gläubiger eines Drittschuldners verkauft die Forderung an einen Dritten zB einem Inkasso- oder Factoring-Unternehmen Einzelzession zur Sicherung... weiterlesen
Im Geschäftsverkehr ist die Zession bzw. Abtretung von grosser Bedeutung, namentlich beim Inkasso (Factoring, Forderungsverkauf, treuhänderische Forderungsabtretung an Inkassounternehmen usw.) und bei der Kreditsicherung (Einzelzession,... weiterlesen
Der Zession bzw. Forderungsabtretung können vor allem drei Aufgaben zukommen: Forderungsverkauf Forderungsinkasso Kreditsicherung » Weiterführende Informationen zu Funktion Zession... weiterlesen
Das Hauptmotiv einer Zession bzw. einer Forderungsabtretung ist in der Regel die Realisation des geldwerten Anspruchs vor seiner Fälligkeit bzw. vor seiner Tilgung. » Weiterführende... weiterlesen
Die Ziele des Forderungsgläubigers können sein: Forderungsverkauf = Gläubigerwechsel in Abweichung des typischen Forderungsverlaufs, wo der Gläubiger bis zur Schuldentilgung in seiner Funktion verbleibt Forderungsinkasso... weiterlesen
Abtretung ist ein Verfügungsvertrag = Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar Vgl. BGE 4C.84/2004 Verfügungsgeschäft für einen Gläubigerwechsel (schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges)... weiterlesen
Beispiele aus der Praxis Der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet zu Leistungen, die sich auf die wirtschaftliche Natur des belasteten Grundstücks beziehen längs des... weiterlesen
selten verbreitetste Variante: Lieferung von Heizwärme (zB ab Schreinerei mit Holzschnitzelanlage)... weiterlesen
beschränkt dingliches Recht, mit Leistungsanspruch (Nutzungsrecht) und Wertanspruch (Verwertungsrecht) real-obligatorisches Recht. Gesetzesdogmatisch verkörpert die Grundlast ein Rechtsinstitut mit Berechtigungsaspekten aus dem Recht der Dienstbarkeiten und... weiterlesen
Bundesrecht ZGB 782 – ZGB 792 SchKG 37 Abs. 1 (Bestimmung umfasst nicht nur Grundpfandrecht, sondern auch Grundlast) VZG 137 Kantonales Recht Ausführungsvorschriften des jeweiligen... weiterlesen
Dienstbarkeit = grundstücksbezogene Verpflichtung zum Dulden oder Unterlassen Weiterführende Informationen Dienstbarkeit Grundlast = grundstücksbezogene Verpflichtung mit einer Leistungspflicht Weiterführende Informationen siehe Begriff oben Grundpfandrecht = ... weiterlesen
Am 18. Mai 2014 befindet das Schweizer Stimmvolk über die Festlegung eines landes- und branchenweiten Mindestlohnes von 22 Franken pro Stunde. Im folgenden Artikel werden... weiterlesen
Wertpapierrechtliche Übertragung = Forderungsübertragung nach den wertpapierrechtlichen Grundsätzen, wobei Inhaberpapiere mangels persönlicher Kenntnis des Gläubigers für die Rechtsübertragung den sachenrechtlichen Prinzipien folgt (weiterer Unterschied: Einrede-Ausschluss... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen OR 164 ff. Gesetzestexte Art. 164 OR A. Abtretung von Forderungen I. Erfordernisse 1. Freiwillige Abtretung a. Zulässigkeit 1 Der Gläubiger kann eine... weiterlesen