Begriff
Kurz-Definition Vereinbarung, wonach ein Dritter als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt Ausführliche Definition Mit der Zession (auch: Abtretung bzw. Forderungsabtretung) überträgt der... weiterlesen
Kurz-Definition Vereinbarung, wonach ein Dritter als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen tritt Ausführliche Definition Mit der Zession (auch: Abtretung bzw. Forderungsabtretung) überträgt der... weiterlesen
Unter dem Obertitel „Einzelzession“ werden nachfolgend die generellen zessionsrechtlichen Vorschriften im Einzelnen erläutert. Nachfolgend finden Sie die behandelten Unterpunkte: Begriff Grundlagen Abgrenzungen Rechtsnatur Ziele Motiv... weiterlesen
Normalfall: Gleicher Schuldner von Anfang bis Ende Im Normalfall bleiben in einem Forderungsverhältnis Gläubiger und Schuldner von Beginn bis zur Beendigung durch Tilgung dieselben Personen.... weiterlesen
Die Zession bzw. Forderungsabtretung bewirkt einen Gläubigerwechsel: An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt ein Anderer. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von einer EINZELZESSION, d.h. von... weiterlesen
Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema Vertrag im Konkurs zum Download: Checkliste:Vertrag-im-Konkurs... weiterlesen
SchKG-Abtretung: Allgemeine Checkliste Abtretungs-Anspruch Aktiv-Anspruch Passiv-Anspruch Abtretungs-Voraussetzungen Objektiv: Illiquider Rechtsanspruch Erweiterung / Bewahrung des Konkursvermögens Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit Subjektiv: Gläubigereigenschaft (definitive Kollokation) Abtretungsbegehren Frist Schriftliches... weiterlesen
» Hier finden Sie Muster zum Download: Formular Abtretungsbegehren Formular Anschrift Mitabtretungsgläubiger Formular Verzichtserklärung ... weiterlesen
Für einen Konkursgläubiger ist vor allem die Abtretung eines Aktivanspruchs interessant, wenn der Konkursgläubiger die Prozesschancen als gut erachtet. Bei einem Obsiegen kann er nämlich... weiterlesen
SchKG 325 sieht eine Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger im Nachlassverfahren gemäss SchKG 317 ff. (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) vor und verweist explizit auf SchKG 260,... weiterlesen
Verzichtet die Gläubigergesamtheit (Gläubigermehrheit) auf die Durchsetzung von illiquiden Aktiv- oder Passivansprüchen der Konkursmasse und verlangt keiner der Konkursgläubiger eine Abtretung nach SchKG 260, so... weiterlesen
Der Abtretungsgläubiger haftet der Masse für aus schuldhafter Prozessführung entstandene Nachteile der Masse. Ein möglicher Haftungstatbestand liegt vor, wenn der SchKG 260-Abtretungsgläubiger Untätigkeit bleibt und... weiterlesen
Notwendige Streitgenossenschaft Sind gleichzeitig mehrere SchKG 260-Abtretungsgläubiger vorhanden, so bilden diese eine notwendige Streitgenossenschaft, da ein einheitliches Urteil über den ihnen von der Masse abgetretenen... weiterlesen
Prozessstandschaft Der Abtretungsgläubiger handelt anstelle der Masse (Prozessstandschaft), d.h. in eigenem Namen auf eigene Rechnung auf eigenes Risiko Mehrheit von Abtretungsgläubigern Bei einer Mehrheit von... weiterlesen
Begriff Die SchKG 260-Abtretung erfolgt durch formelle Verfügung der Konkursverwaltung. Gemäss KOV 80 I i.V.m. KOV 2 Ziff. 6 ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden.... weiterlesen
Die Bedingung Nr. 6 der Abtretungsurkunde beinhaltet einen Vorbehalt der Konkursverwaltung für die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zu einem... weiterlesen
Die Konkursverwaltung setzt den Gläubigern eine zur Stellung der Abtretungsbegehren an, welche i.d.R. 10 Tage beträgt. i.d.R. zehn Tage (vgl. auch Art. 48 Abs. 1... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
Werden nach Schluss des Konkursverfahrens zweifelhafte Rechtsansprüche entdeckt, so sind diese gemäss SchKG 269 III in entsprechender Anwendung von SchKG 260 den Gläubigern zur Abtretung... weiterlesen
Steht die Konkursverwaltung hinsichtlich eines Aktiv- oder Passiv-Anspruchs mit der Gegenpartei bereits in einer (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Auseinandersetzung und kommt es dabei zu einer Einigung... weiterlesen
SchKG-Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, (Hrsg. RA Dr. D. Hunkeler, LL.M.), insb. die Kommentierungen von RA U. Bürgi der Art. 211 und 211a SchKG Fischer, Lizenzverträge... weiterlesen