Pfandhalter
Der Gesetzgeber hat in aZGB 860 die – auch unter neuem Recht mögliche – Funktion des Pfandhalters vorgesehen, um den Schuldbrief noch fungibler machen zu... weiterlesen
Der Gesetzgeber hat in aZGB 860 die – auch unter neuem Recht mögliche – Funktion des Pfandhalters vorgesehen, um den Schuldbrief noch fungibler machen zu... weiterlesen
Die Löschung eines Schuldbriefes geschieht wie folgt: Papier-Schuldbrief Löschungsgrundlagen Einlieferung des Titels durch den Gläubiger oder den Pfandeigentümer Löschungsbewilligung des Gläubigers Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers Vollzug... weiterlesen
Die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbriefes wird bewerkstelligt, dass die Schuldbriefart ohne Neuerrichtung des bestehenden Pfandrechts geändert wird [Vgl. Botschaft S. 5340]. Verpflichtungsgeschäft Vertrag... weiterlesen
Die Änderung eines Schuldbriefes geschieht wie folgt: Papier-Schuldbrief Änderungen im Schuldverhältnis und / oder im Pfandrecht Erhöhung der Schuld- und Pfandsumme Änderung von einem Inhaber-... weiterlesen
Bei der Schuldbrieferrichtung gibt es 2 Praxisfälle bzw. Vorgehens- und Begebungs-Varianten. Schuldbrief für den Gläubiger Eigentümerschuldbrief Schuldbrief für den Gläubiger Papier-Schuldbrief Der Schuldbrief, welcher nach... weiterlesen
In der Praxis sind folgende Schuldbriefs-Arten anzutreffen: Papier-Schuldbrief Inhaberschuldbrief = zugunsten des jeweiligen Inhabers des Schuldbriefes ausgestellter Titel Übertragung durch blosse Besitzesübergabe Namenschuldbrief = zugunsten... weiterlesen
Dem Register-Schuldbrief ist eigen, dass auf die Ausstellung eines Wertpapiers – analog der Grundpfandverschreibung – verzichtet wird. Die Merkmale des Register-Schuldbriefes sind: Reines Registerpfand Buchrecht... weiterlesen
Dem Papier-Schuldbrief kommt Wertpapier-Charakter zu [vgl. OR 965]. Geltendmachung und Übertragung der im Papier-Schuldbrief verbrieften Rechte sind vom Besitz bzw. von der Besitzübertragung abhängig: Grundsätzliches... weiterlesen
Bis zum Inkrafttreten der Immobiliarsachenrechts-Revision (01.01.2012) galt der Grundsatz, dass die Schuldbrief-Errichtung eine neue abstrakte Forderung begründet und die ursprüngliche Grundforderung untergehen lässt. Nach neuem... weiterlesen
Da mit dem Schuldbrief der Verkehrstitel auf ein Grundpfandrecht in Umlauf gesetzt werden soll, dürfen in Bezug auf Bestand von Schuldbrief und Pfandrecht keinerlei Unsicherheiten... weiterlesen
Der Register-Schuldbrief ist ein wertpapierloses sog. Registerpfand. Er wird als Namenschuldbrief errichtet. Die Übertragung des Register-Schuldbriefes findet durch Forderungsverkauf (Abtretung) und durch Umbuchung (Änderung der... weiterlesen
Der Papier-Schuldbrief ist als Wertpapier ausgestaltet, dessen Titel zugleich Forderung und Pfandrecht verkörpert. Er wird errichtet als Inhaberschuldbrief (Gläubiger ist der jeweilige Inhaber) oder als... weiterlesen
Der Schuldbrief ist das klassische Verkehrspfandrecht; es ist vor allem dazu berufen insofern als Kapitalanlage zu dienen, als der Grundeigentümer durch Vermittlung des Bodenwertes Geld... weiterlesen
Bei der Handänderung des Unterpfandes (Veräusserung des pfandbelasteten Grundstücks) ist folgendes zu differenzieren: Veräusserung des ganzen Unterpfandes Erledigungsvarianten mit Bezug auf die Grundpfandverschreibung Rückzahlung Es... weiterlesen
Die Übernahme der durch eine Grundpfandversicherung gesicherten Schuld, mit der Folge eines Schuldnerwechsels, kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind... weiterlesen
Regelfall Die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung erfolgt nach den Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal der Beweisurkunde grundsätzlich keine Transferfunktion zukommt: Zession... weiterlesen
Die Rückzahlung ist die Volltilgung der gesicherten Forderung. Aufgrund des Akzessorietätsprinzips fällt die Grundpfandverschreibung mit Tilgung der ihr zugrunde liegenden Forderung dahin. – Eine Neuauszahlung... weiterlesen
Die Amortisation ist die ratenweise Rückzahlung der gesicherten Forderung bis zu einem bestimmten Betrag oder bis zur Volltilgung. Eine Amortisation der der Grundpfandverschreibung zugrundeliegenden Forderung... weiterlesen
Regelfall Die Verpfändung der der Grundpfandverschreibung zugrundeliegenden Forderung hat nach den Vorschriften über die Verpfändung gewöhnlicher Forderungen [vgl. ZGB 900] zu geschehen, weil der Beweisurkunde... weiterlesen
Die Übertragung der Grundpfandverschreibung auf eine andere Forderung setzt voraus ist wie eine Neubegründung zu behandeln: Neuer Pfandvertrag Öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag Eine Änderung der... weiterlesen