Kostenkontrollen
Der Architekt (Planer) ist zur Vornahme der laufenden Kostenkontrollen gehalten: Definition Kostenkontrolle = Kontrolle der erbrachten Bauleistungen und ihrer effektiven Kosten... weiterlesen
Der Architekt (Planer) ist zur Vornahme der laufenden Kostenkontrollen gehalten: Definition Kostenkontrolle = Kontrolle der erbrachten Bauleistungen und ihrer effektiven Kosten... weiterlesen
Der Architekt (Planer) ist verpflichtet, in jeder Projektierungsphase die mutmasslichen Gesamtbau-Kosten, einschliesslich seiner Honorare, zu ermitteln und zu kalkulieren: Grundlage Analyse der Bauherreninteressen und seiner... weiterlesen
Jeder Bauherr hat Anspruch auf einen Kostenvoranschlag: Kostenvoranschlag-Definition Kostenvoranschlag Stichwortdefinition = Gesamtkostenübersicht Kurzdefinition = Auskunft über die zu erwartenden Baukosten Langdefinition = Prognose des Architekten... weiterlesen
Die Kostenschätzung ist das erste Orientierungsmittel, welches der Architekt (Planer) dem Bauherrn bietet: Definition Kostenschätzung = Prognose auf Basis einer überschlägigen... weiterlesen
Der Bauherr hat meistens nur eine vage Idee über sein Bauvorhaben in Bezug auf Aussehen (Ästhetik), Bauvolumen, Qualität, Termin und Kosten. – Es ist dann... weiterlesen
Einleitung Für den Investitionsentscheid und dessen Umsetzung ist regelmässig die vom Architekten (Planer) erstellte Kostenprognose und die nachfolgende Kostenkontrolle von elementarer Wichtigkeit: Kostenziel des Bauherrn... weiterlesen
Den beauftragten Architekt (Planer) trifft eine Diskretions- und Geheimhaltungspflicht. Weiterführende Informationen Beauftragten-Pflichten – Ablieferungspflicht... weiterlesen
Der beauftragte Architekt (Planer) hat dem Bauherrn alles herauszugeben, was ihm infolge der Auftragsausführung zugekommen ist (OR 400 Abs. 1) Weiterführende Informationen Ablieferungspflicht... weiterlesen
Der beauftragte Architekt (Planer) hat dem Bauherrn Rechenschaft über die Auftragsausführung abzulegen (OR 400). Beim Architekturmandat (Planermandat) kommt der Rechenschaftslegung eine zentrale Bedeutung zu. Die... weiterlesen
Den beauftragten Architekten (Planer) treffen folgende Pflichten: Treuepflicht Grundlage OR 398 Abs. 2 Wahrung der Bauherreninteressen nach besten Kräften Unterlassung, was dem Bauherrn schaden könnte... weiterlesen
Erteilt der Bauherr dem Architekten (Planer) Weisungen, ist zu differenzieren: Grundsatz Architekt (Planer) hat Bauherren-Weisungen grundsätzlich zu beachten Abmahnung Unzweckmässige Bauherrenweisungen Architekt (Planer) muss prüfen,... weiterlesen
Die Bauleitung wird hier als Leitung der Bauausführung verstanden: Grundsätzliche Bauleitungsfunktionen Kontroll- und Überwachungsfunktionen Werkstatt- und Materialkontrollen Veranlassung von Bemusterungen (Boden, Wände, Fassade usw.) Anordnung... weiterlesen
Zur Bauplanung zählen die verabredeten bzw. folgende Funktionen der Bau-Realisierung: Ausschreibung Raumblätter Leistungsverzeichnisse (Devis) Provisorische Ausführungspläne Submissionen / Vergabe Versicherungen Erfüllungsgarantien Bereinigung des Kostenvoranschlags Kostenstand... weiterlesen
Der Projektierungsauftrag richtet sich grundsätzlich nach dem Vertrag zwischen Bauherr und Architekt (Planer). Bei der Projektierung können Vertragsgegenstand bilden: Strategische Planung Bauherrenbedürfnisabklärung Projektzielsetzungen Grobnutzungsprogramm Aufnahme... weiterlesen
Einleitung Die Hauptleistungspflicht des Architekten (Planers) besteht in der Verpflichtung des Beauftragten, seine Leistung nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen (OR 394 Abs. 1).... weiterlesen
Einleitung Nachfolgend sollen die Hauptleistungspflicht (Auftragsausführung) und seine weiteren, teils Nebenpflichten des Architekten (Planers) im Detail erläutert werden: Auftragsausführung Bauherren-Weisungen / Abmahnung Getreue + sorgfältige... weiterlesen
Der Bauherr hat den Architekten (Planer) aufgrund des aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Treueverhältnisses vor Gefahren zu warnen: Risiken, die mit der Ausführung des Architekturauftrages verbunden... weiterlesen
Der Architekt (Planer) hat grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Bauherrn. Trotzdessen ist die Bauherren-Mitwirkung sachbedingt meist unerlässlich. Es kann sich eine Vereinbarung der Mitwirkungshandlungen... weiterlesen
Entsteht dem Architekten (Planer) durch die weisungskonforme Ausführung des Architekturauftrages eine Haftung (Erhöhung der Passiven), so haftet der Bauherr dem Architekten (Planer) für den ohne... weiterlesen
Der Bauherr hat den Architekten (Planer) von den in seinem Interesse übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien (Schuldübernahme; OR 402). Vom Architekten (Planer) bereits bezahlte Aufwendungen und... weiterlesen