Der Architekt (Planer) hat grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Bauherrn. Trotzdessen ist die Bauherren-Mitwirkung sachbedingt meist unerlässlich.
Es kann sich eine Vereinbarung der Mitwirkungshandlungen empfehlen.
Folgende Mitwirkungshandlungen können notwendig sein:
- Zurverfügungstellung von Unterlagen
- Auskunftserteilung (sog. „Instruktion“)
- Erteilung von Weisungen
- Genehmigung
- Unterzeichnung von Vollmachten
- Vertretung vor Behörden und Ämtern
- Auftreten bei Nachbarn
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- Exkurs: Architekten-Vollmacht