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Architektenrecht

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Bauherren-Weisungen / Abmahnung

Datum:
26.02.2015
Update:
01.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erteilt der Bauherr dem Architekten (Planer) Weisungen, ist zu differenzieren:

Grundsatz

  • Architekt (Planer) hat Bauherren-Weisungen grundsätzlich zu beachten

Abmahnung

Unzweckmässige Bauherrenweisungen

  • Architekt (Planer) muss prüfen, ob die Bauherren-Weisungen mit dem Auftragsziel, den Tragwerk- und Sicherheitsanforderungen und den sonstigen Begebenheiten umsetz- und verantwortbar sind

Abmahnungspflicht

Ausführungsaufschiebung

  • Lässt sich Auftragsausführung aufschieben, ist die Stellungnahme des Bauherrn abzuwarten (OR 397)

Bauherren-Beharren

  • Beharrt der Bauherr auf der Umsetzung seiner Weisung, hat der Architekt (Planer) zwei Optionen:

Schaden als Weisungsfolge

  • Sofern und soweit der Architekt (Planer) die Weisung als unzweckmässig abgemahnt hat, haftet er nicht für daraus entstehende Schäden

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